Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bulgarischer Staatsbürger und wohnt seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld hatte er mitgeteilt, dass er nicht erwerbstätig sei und auch nicht in Deutschland sozialversichert, sondern von seiner Schwiegermutter unterhalten werde. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte das Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Kläger eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hatte.
Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass der Kläger vor Erteilung der Freizügigkeitsbescheinigung als nicht freizügigkeitsberechtigt zu behandeln war und daher wegen § 62 Abs. 2 EStG kein Kindergeld beanspruchen konnte.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur dann, wenn sie über bestimmte Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Bürgern "neuer" Mitgliedstaaten wie etwa im Fall von Bulgarien und Rumänien für eine Übergangszeit beschränkt war, war zu entscheiden, ob Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung den Kindergeldanspruch ausschließen. Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger allerdings zu unterstellen.
Bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen steht unabhängig von der für sie bis zum 31.12.2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zu. Dieses Recht entfällt nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 u. § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit besteht zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienstleistungen, Familienangehörige usw. Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Ausländerbehörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht.
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