Der Sachverhalt:
Im Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für ihre Kinder. Den Antrag lehnte die Finanzbehörde jedoch ab, da die Kinder Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU und auch nicht in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, hätten. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Finanzbehörde als unbegründet zurück. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die rückwirkende Gewährung von Kindergeld ab Juni 2003, da sie mit ihren Bezügen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG unterliege. Sie werde in der Dominikanischen Republik nicht zur Einkommensteuer herangezogen.
Das FG verpflichtet die Finanzbehörde zunächst, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden, da die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfülle. Der BFH hob mit Revisionsurteil das Urteil im 1. Rechtgang auf, da das Urteil in rechtlich unzutreffender Weise die beschränkte Steuerpflicht mit der sachlichen Steuerfreiheit gleichsetze. Im 2.Rechtsgang erhob das FG durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis, ob die Klägerin von Juni 2003 bis September 2008 mit ihren Einkünften lediglich in einem der deutschen beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen hätte herangezogen werden können. Das FG wies die Klage daraufhin ab. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum Juni 2003 bis September 2008 gem. § 63 Abs. 1 S. 3 i.V.m. §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 1 Abs. 2 EStG keinen Kindergeldanspruch für die beiden während dieses Zeitraums mit ihr in einem Haushalt in der Dominikanischen Republik lebenden Kinder, da sie während dieses Zeitraums in der Dominikanischen Republik nicht - wie es § 1 Abs. 2 S. 2 EStG voraussetzt - lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang der Einkommensteuerpflicht unterlegen hat.
Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist kindergeldberechtigt, wer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 EStG. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 EStG erfüllt die Klägerin jedoch nicht. Sie wird nicht nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen in der Dominikanischen Republik herangezogen. Bei nur beschränkter Steuerpflicht werden die besonderen persönlichen Merkmale und die damit verbundenen Steuervorteile nicht berücksichtigt. Durch § 1 Abs. 2 S. 1 EStG soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger sowohl in seinem Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs. 2 S. 1 EStG in Deutschland die persönlichen Vergünstigungen erfährt, die die unbeschränkte Steuerpflicht mit sich bringt.
Ob eine Person in ihrem Wohnsitzstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Einkommensteuer herangezogen wird, ist nach den Vorschriften des maßgeblichen ausländischen Steuerrechts zu prüfen. Dabei sind die nach dem deutschen Steuerrecht prägenden Merkmale der beschränkten Steuerpflicht jedoch zu beachten. Allein der Bezug steuerfreier Einkünfte aufgrund einer sachlichen Steuerbefreiung - wie hier - ist dem nicht gleichzustellen, da dies eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht ausschließt. Aufgrund dessen kann keine beschränkte Steuerpflicht der Klägerin angenommen werden. Nach dem Einkommensteuerrecht der Dominikanischen Republik werden nicht nur inländische Einkünfte dort ansässiger Personen besteuert, sondern auch Einkünfte aus ausländischen Investitionen und Gewinnen. Dieser Steuerpflicht unterliegen Personen, die in die Dominikanische Republik einwandern, nach Ablauf von 2 Jahren. Die Klägerin war zu Beginn des Streitzeitraums Juni 2003 seit mehr als 2 Jahren bereits in der Dominikanischen Republik ansässig. Sie konnte damit in einem über die inländischen Einkünfte hinausgehenden Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. Ob die Klägerin tatsächlich Einkünfte dieser Art erzielt hat, ist für die Abgrenzung der beschränkten von der unbeschränkten Steuerpflicht unerheblich.
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