Im zugrundeliegenden Fall floss das Kindergeld für die Kinder eines Arbeitnehmers, der befristet für die Dauer von zwei Jahren aus Japan nach Deutschland entsandt wurde, direkt an den inländischen Arbeitgeber, welcher laut arbeitsvertraglicher Regelung alle steuerlichen Verpflichtungen aus der Beschäftigung übernahm (sog. Nettolohnvereinbarung). Während das Kindergeld i. R. d. Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber nicht als negative Einnahme berücksichtigt wurde, erklärte der Arbeitnehmer in der gemeinsam mit seiner Ehefrau übermittelten Einkommensteuererklärung einen um das Kindergeld verminderten Bruttoarbeitslohn.
Der BFH bestätigt mit Urteil vom 08.02.2024 (Az. VI R 26/21, DStR 2024, S. 1119) die Verringerung des Bruttoarbeitslohns durch das Kindergeld. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei einer Nettolohnvereinbarung, bei der Erstattungsansprüche wegen zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitgeber abgetreten werden, diese im Zeitraum der Erstattungszahlung einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Dieser Logik folge auch die Auszahlung des Kindergelds, da es bereits geleistete Steuer- und Gehaltszahlungen ausgleiche.