Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Gewinnausschüttung der A-GmbH erhalten. Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuer ab. Die Ausschüttung, die dem sog. Teileinkünfteverfahren unterlag, führte aufgrund einer sog. Betriebsaufspaltung zu gewerblichen Einkünften des Klägers.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 war rechtswidrig. Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungssteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes griff die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs vorliegend nicht ein. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG geregelten Einschränkungen zum Sonderausgabenabzug gezahlter KiSt dienen der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung des besonderen Steuertarifs gem. § 32d EStG (Abgeltungssteuer). Nach § 51a Abs. 2b bis 2e EStG wird die KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (KapSt) erhoben. Diese ermäßigt sich gem. § 32d Abs. 1 S. 3 EStG um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt. Damit wird die erhobene KiSt bereits bei der Ermittlung der Höhe der Abgeltungssteuer berücksichtigt und kann nicht - ein zweites Mal - im Wege des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Gleiches gilt für den zweiten in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 EStG geregelten Fall, dass die KiSt als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte (veranlagte) Einkommensteuer erhoben wird.
Dagegen verbleibt es beim Sonderausgabenabzug bei einer "Normalveranlagung" ohne § 32d Abs. 1 EStG, da anderenfalls durch den Wegfall des Sonderausgabenabzugs trotz voller Besteuerung eine Doppelbelastung eintreten würde. Die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfallende KiSt darf als Sonderausgabe abgezogen werden. Infolgedessen hatte das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Unrecht versagt, da vorliegend gewerbliche Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG vorlagen, die gem. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG nicht dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterfielen. Die Übertragung der Berechnung der Steuer beruhte auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.
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