Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist in Hamburg Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche. Ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach Hessischem Kirchensteuergesetz kirchensteuerberechtigt ist, ohne von dieser Berechtigung aber Gebrauch zu machen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hatte den Einspruch nicht rechtzeitig erhoben. Zwar war ein Einspruch auf einem Briefbogen eingelegt worden, der in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Allerdings sprachen die Umstände erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Ehemann: Das Schreiben war nur von ihm unterschrieben und in der Ich-Form verfasst. Von der Klägerin war nur in dritter Person erwähnt. Die Versäumung der Einspruchsfrist wird - anders als im allgemeinen Verwaltungsrecht - auch nicht dadurch geheilt, dass die Behörde den Einspruch nicht als unzulässig zurückweist, sondern die Einspruchsentscheidung aufgrund einer Sachprüfung trifft.
Darüber hinaus kann Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden. Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie der Steuerberechtigung bei der Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland wirkt nicht über dessen Bereich hinaus. Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen Informationsaustausch sind grundrechtskonform.
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