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Kirchgeld bei Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe

FG Hamburg 1.9.2015, 3 K 167/15

Bei ei­ner Kirch­geld-Fest­set­zung, die an eine kir­chen­an­gehörige Steu­er­pflich­tige (Ehe­frau) ge­rich­tet und mit dem Zu­sam­men­ver­an­la­gungs-Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für die Ehe­leute ver­bun­den ist, wird die Ein­spruchs­frist nicht ge­wahrt, wenn der Ein­spruch vom an­de­ren Ehe­gat­ten in "Ich"-Form ein­ge­legt wurde. Die Ver­lei­hung ho­heit­li­cher Be­fug­nisse wie der Steu­er­be­rech­ti­gung bei der An­er­ken­nung ei­ner Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft als Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts durch ein Bun­des­land wirkt nicht über des­sen Be­reich hin­aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist in Ham­burg Mit­glied der evan­ge­li­schen-lu­the­ri­schen Kir­che. Ihr Ehe­mann ist Mit­glied ei­ner frei­re­ligiösen Ge­mein­schaft in Form ei­ner Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts, die nach Hes­si­schem Kir­chen­steu­er­ge­setz kir­chen­steu­er­be­rech­tigt ist, ohne von die­ser Be­rech­ti­gung aber Ge­brauch zu ma­chen.

Nach dem ge­mein­sam zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men der Ehe­leute hatte das Fi­nanz­amt für die Kläge­rin im Hin­blick auf das Streit­jahr 2012 ein Be­son­de­res Kirch­geld er­rech­net. Das Kirch­geld ist eine Form der Kir­chen­steuer, das nach Maßgabe der kir­chen­steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten der Bun­desländer als Be­son­de­res Kirch­geld von je­nen Kir­chen­mit­glie­dern er­ho­ben wird, die sich zu­sam­men mit ih­rem Ehe­gat­ten nach dem Ta­rif des Ehe­gat­ten­split­tings zur Ein­kom­men­steuer ver­an­la­gen las­sen und selbst über kein oder ein ge­rin­ge­res Ein­kom­men als der Ehe­gatte verfügen, der kei­ner steu­er­be­rech­tig­ten bzw. - nach der Neu­fas­sung des Ham­bur­gi­schen Kir­chen­steu­er­ge­set­zes ab 2014 - steu­er­er­he­ben­den Kir­che, Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft oder welt­an­schau­li­chen Ge­mein­schaft an­gehört, die Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts ist.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage als un­zulässig zurück. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte den Ein­spruch nicht recht­zei­tig er­ho­ben. Zwar war ein Ein­spruch auf einem Brief­bo­gen ein­ge­legt wor­den, der in der Fußzeile die Na­men bei­der Ehe­leute und ihre Adresse ent­hielt. Al­ler­dings spra­chen die Umstände er­kenn­bar für eine Ein­spruchsein­le­gung al­lein durch den Ehe­mann: Das Schrei­ben war nur von ihm un­ter­schrie­ben und in der Ich-Form ver­fasst. Von der Kläge­rin war nur in drit­ter Per­son erwähnt. Die Versäum­ung der Ein­spruchs­frist wird - an­ders als im all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­recht - auch nicht da­durch ge­heilt, dass die Behörde den Ein­spruch nicht als un­zulässig zurück­weist, son­dern die Ein­spruchs­ent­schei­dung auf­grund ei­ner Sachprüfung trifft.

Darüber hin­aus kann Kirch­geld in glau­bens­ver­schie­de­ner Ehe fest­ge­setzt wer­den, wenn der an­dere Ehe­gatte ei­ner nicht steu­er­be­rech­tig­ten oder nicht steu­er­er­he­ben­den Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft an­gehört (sog. glau­bens­ver­schie­dene Ehe); es darf un­ter Berück­sich­ti­gung des zu­sam­men­ver­an­lag­ten ge­mein­sa­men Ein­kom­mens be­mes­sen wer­den. Die Ver­lei­hung ho­heit­li­cher Be­fug­nisse wie der Steu­er­be­rech­ti­gung bei der An­er­ken­nung ei­ner Re­li­gi­ons­ge­sell­schaft als Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts durch ein Bun­des­land wirkt nicht über des­sen Be­reich hin­aus. Die Re­ge­lun­gen zum kir­chen­steu­er­be­zo­ge­nen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch sind grund­rechts­kon­form.

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