Die Lieferung einer PV-Anlage nach dem 31.12.2022 unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen einem Umsatzsteuersatz von 0 %. Damit entfällt eine Umsatzbesteuerung des mit der Anlage erzeugten, für private Zwecke verbrauchten Stroms, auch wenn auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Anders stellt sich dies bei einer vor dem 01.01.2023 angeschafften PV-Anlage dar. Hier ist bei Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch nach dem 31.12.2022 eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 4). Das BMF räumt dazu allerdings die Möglichkeit ein, eine solche Altanlage insgesamt zu entnehmen und als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern, wenn zukünftig mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird (BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 5).
Im Schreiben vom 30.11.2023 geht das BMF nun darauf ein, wann von einer solchen Verwendung für nichtunternehmerische Zwecke auszugehen ist. So genügt das nicht nur gelegentliche Laden des Stroms in ein nicht dem Unternehmen zugeordneten E-Fahrzeug oder der Nutzung des Stroms für den Betrieb einer privaten Wärmepumpe.
Weiter führt das BMF aus, dass eine Entnahme grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen kann. Ausnahmsweise ist aber eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme rückwirkend zum 01.01.2023 möglich und wird anerkannt.