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Steuerberatung

BMF klärt weitere Einzelfragen zu PV-Anlagen

Be­reits mit Schrei­ben vom 27.02.2023 (BStBl. I 2023, S. 351) ging das BMF ex­pli­zit auf die Einführung des 0 %-Um­satz­steu­er­sat­zes für die Lie­fe­rung von PV-An­la­gen ab 01.01.2023 und da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hende um­satz­steu­er­li­che Fra­gen ein. Wei­tere Zwei­fels­fra­gen dazu wer­den nun mit einem wei­te­ren Schrei­ben vom 30.11.2023 (Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :013, DStR 2023, S. 2730) geklärt. Insb. kon­kre­ti­siert das BMF da­bei die Möglich­keit der Ent­nahme von Alt­an­la­gen.

Die Lie­fe­rung ei­ner PV-An­lage nach dem 31.12.2022 un­ter­liegt un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen einem Um­satz­steu­er­satz von 0 %. Da­mit entfällt eine Um­satz­be­steue­rung des mit der An­lage er­zeug­ten, für pri­vate Zwecke ver­brauch­ten Stroms, auch wenn auf die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­tet wurde. An­ders stellt sich dies bei ei­ner vor dem 01.01.2023 an­ge­schaff­ten PV-An­lage dar. Hier ist bei Ver­zicht auf die An­wen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auch nach dem 31.12.2022 eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu be­steu­ern (BMF-Schrei­ben vom 27.02.2023, Rz. 4). Das BMF räumt dazu al­ler­dings die Möglich­keit ein, eine sol­che Alt­an­lage ins­ge­samt zu ent­neh­men und als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu be­steu­ern, wenn zukünf­tig mehr als 90 % des er­zeug­ten Stroms für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke ver­wen­det wird (BMF-Schrei­ben vom 27.02.2023, Rz. 5).

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Im Schrei­ben vom 30.11.2023 geht das BMF nun dar­auf ein, wann von ei­ner sol­chen Ver­wen­dung für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke aus­zu­ge­hen ist. So genügt das nicht nur ge­le­gent­li­che La­den des Stroms in ein nicht dem Un­ter­neh­men zu­ge­ord­ne­ten E-Fahr­zeug oder der Nut­zung des Stroms für den Be­trieb ei­ner pri­va­ten Wärme­pumpe.

Wei­ter führt das BMF aus, dass eine Ent­nahme grundsätz­lich nicht rück­wir­kend er­fol­gen kann. Aus­nahms­weise ist aber eine bis zum 11.01.2024 ge­genüber dem Fi­nanz­amt erklärte Ent­nahme rück­wir­kend zum 01.01.2023 möglich und wird an­er­kannt.

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