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Klage gegen Autohändler im Zusammenhang mit Dieselskandal erfolglos

OLG Braunschweig 13.6.2019 - 7 U 289/18

Der Käufer ei­nes fa­brik­neuen VW-Fahr­zeugs, Typ Caddy 1,6 TDI, kann vom Au­to­haus nicht die Lie­fe­rung ei­nes man­gel­freien Er­satz­fahr­zeugs ver­lan­gen. Diese Er­satz­lie­fe­rung wäre im Ver­gleich zur Nach­bes­se­rung des Fahr­zeugs durch Auf­spie­len ei­nes eben­falls zur Man­gel­be­sei­ti­gung ge­eig­ne­ten Soft­ware-Up­dates nur mit un­verhält­nismäßigen Kos­ten möglich.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Au­tokäufer wen­det sich im Zu­sam­men­hang mit der Ab­gas-The­ma­tik ge­gen die Be­klagte, ein freies Au­to­haus. Er be­gehrt, einen fa­brik­neuen Pkw im Aus­tausch ge­gen sein VW-Fahr­zeug, Typ Caddy 1,6 TDI zu be­kom­men, weil in die­sem ein Mo­tor der Bau­reihe EA 189 mit ei­ner sog. Ab­schalt­au­to­ma­tik ver­baut war.

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der An­trag des Klägers auf Lie­fe­rung des Er­satz­fahr­zeugs ist be­reits un­zulässig. Ein der­ar­ti­ger An­trag muss so ge­nau be­stimmt sein, dass bei ei­ner Ver­ur­tei­lung ein Ge­richts­voll­zie­her weiß, was er voll­stre­cken muss. Dies ist bei dem An­trag auf Nach­lie­fe­rung ei­nes Er­satz­fahr­zeugs mit ei­ner gleich­ar­ti­gen und gleich­wer­ti­gen tech­ni­schen Aus­stat­tung wie beim VW Caddy 1,6 TDI nicht der Fall. Es be­steht bei die­ser Wort­wahl ein zu wei­ter Spiel­raum.

Aber auch in der Sa­che hat die Klage kei­nen Er­folg. Der Kläger hat kei­nen An­spruch ge­gen das Au­to­haus auf Nach­lie­fe­rung ei­nes man­gel­freien fa­brik­neuen ty­pen­glei­chen Er­satz­fahr­zeugs für den ihm ver­kauf­ten Pkw. Es liegt zwar zwei­fels­ohne ein Sach­man­gel vor. Ein Fahr­zeug mit der vor­lie­gen­den Steue­rungs­soft­ware weist nicht die Be­schaf­fen­heit auf, die bei Sa­chen der glei­chen Art üblich ist und die der Käufer er­war­ten kann.

Den­noch kann der Kläger vor­lie­gend keine Lie­fe­rung ei­nes man­gel­freien Er­satz­fahr­zeugs ver­lan­gen. Diese Er­satz­lie­fe­rung wäre im Ver­gleich zur Nach­bes­se­rung des Fahr­zeugs durch Auf­spie­len ei­nes eben­falls zur Man­gel­be­sei­ti­gung ge­eig­ne­ten Soft­ware-Up­dates nur mit un­verhält­nismäßigen Kos­ten möglich. Im Verhält­nis zu den Kos­ten des Auf­spie­lens des Soft­ware-Up­dates lie­gen die Kos­ten für die Be­schaf­fung ei­nes man­gel­freien Fahr­zeugs, von de­nen der Wert des zurück­zu­ge­ben­den kläge­ri­schen Fahr­zeugs ab­zu­zie­hen ist, um mehr als das 117-fa­che höher. Dies ermöglicht es der Be­klag­ten als Verkäufer, die vom Kläger gewählte Form des Gewähr­leis­tungs­rechts zu ver­wei­gern.

De­lik­ti­sche An­sprüche des Klägers be­ste­hen im Übri­gen eben­falls nicht. Die Be­klagte haf­tet nicht für et­wai­ges Ver­schul­den der VW AG als Her­stel­le­rin.

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