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Klage gegen den Zwangsumtausch von griechischen Staatsanleihen von Rechtsschutzversicherung gedeckt

BGH 20.7.2016, IV ZR 245/15

Eine Klage auf Rück­zah­lung grie­chi­scher Staats­an­lei­hen, die von der Hel­le­ni­schen Re­pu­blik we­gen des Zwangs­um­tau­sches der An­lei­hen durch den Greek Bond­hol­der Act ver­wei­gert wird, ist nicht vom De­ckungs­schutz in ei­ner Recht­schutz­ver­si­che­rung durch eine Klau­sel aus­ge­schlos­sen, nach der Rechts­schutz nicht für die Wahr­neh­mung recht­li­cher In­ter­es­sen in Ent­eig­nungs-, Plan­fest­stel­lungs-, Flur­be­rei­ni­gungs- so­wie im Bau­ge­setz­buch ge­re­gel­ten An­ge­le­gen­hei­ten be­steht. Für die Aus­le­gung kommt es auf die Verständ­nismöglich­kei­ten und auch auf die In­ter­es­sen des durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers an.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger un­terhält eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Dem Ver­si­che­rungs­ver­trag lie­gen All­ge­meine Be­din­gun­gen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung (ARB 2004) des Ver­si­che­rers zu­grunde, de­ren §§ 2 und 3 die Leis­tungs­ar­ten bzw. Aus­ge­schlos­se­nen Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten be­inhal­ten. Un­ter d) war ge­re­gelt, dass in Ent­eig­nungs-, Plan­fest­stel­lungs-, Flur­be­rei­ni­gungs- so­wie im Bau­ge­setz­buch ge­re­gel­ten An­ge­le­gen­hei­ten kein Rechts­schutz be­steht. Die Be­klagte ist das vom Ver­si­che­rer be­auf­tragte Scha­den­ab­wick­lungs­un­ter­neh­men.

Der Kläger be­gehrte Rechts­schutz für eine Klage ge­gen die Hel­le­ni­sche Re­pu­blik. Er hatte im Jahre 2010 Staats­an­lei­hen des grie­chi­schen Staa­tes er­wor­ben, de­ren No­mi­nal­wert 10.000 € be­trug, be­vor sie auf Grund­lage im Fe­bruar 2012 durch den sog. Greek Bond­hol­der Act, kon­ver­tiert und ge­gen neue Staats­an­lei­hen mit einem nied­ri­ge­ren No­mi­nal­wert aus­ge­tauscht wur­den. Der Kläger ak­zep­tierte den Zwangs­um­tausch nicht und wollte mit der be­ab­sich­tig­ten Klage ge­gen die Hel­le­ni­sche Re­pu­blik, die die Rück­zah­lung der ur­sprüng­lich im Au­gust 2012 fälli­gen An­lei­hen ver­wei­gerte, einen Zah­lungs­an­spruch Zug um Zug ge­gen Ge­stat­tung der Rück­bu­chung der zu­guns­ten des Klägers im Zuge des Um­tau­sches ein­ge­buch­ten Wert­pa­piere gel­tend ma­chen. Hilfs­weise soll­ten An­sprüche aus vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung gel­tend ge­macht wer­den.

Die Be­klagte hat die er­be­tene Kos­ten­zu­sage un­ter Be­ru­fung auf § 3 der ARB ab­ge­lehnt. In Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten ge­nieße der Kläger kei­nen Rechts­schutz. Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die be­ab­sich­tigte Klage fällt un­ter das ver­si­cherte Ri­siko.

Der An­spruch ist nicht durch § 3 d) der ARB des Ver­si­che­rers aus­ge­schlos­sen. Der Be­griff "Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten" ist aus der maßgeb­li­chen Sicht ei­nes durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers so zu ver­ste­hen, dass er nur Ent­eig­nun­gen er­fasst, die - an­ders als im Streit­fall - einen Grundstücks­be­zug auf­wei­sen. Der ver­wen­dete Be­griff "Ent­eig­nung" ver­weist zwar auf recht­li­che Ka­te­go­rien. Der zusätz­li­che, in ho­hem Maße in­ter­pre­ta­ti­ons­bedürf­tige und in­ter­pre­ta­ti­onsfähige Aus­druck "An­ge­le­gen­hei­ten" führt aber dazu, dass ein fest um­ris­se­ner Be­griff der Rechts­spra­che nicht an­zu­neh­men ist. Dem­gemäß kommt es für die Aus­le­gung auf die Verständ­nismöglich­kei­ten und auch auf die In­ter­es­sen des durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mers an.

Die Aus­schluss­klau­sel ver­folgt den für den durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer er­kenn­ba­ren Zweck, die er­fah­rungs­gemäß be­son­ders kos­tenträch­ti­gen und im Kos­ten­ri­siko schwer über­schau­ba­ren Strei­tig­kei­ten von der Ver­si­che­rung aus­zu­neh­men, von de­nen nur ein re­gio­nal be­grenz­ter Kreis von Rechts­in­ha­bern be­trof­fen ist, weil sich die auf­gezähl­ten ho­heit­li­chen Maßnah­men oder Pla­nun­gen nach­tei­lig auf Grundstücke oder Rechte an Grundstücken aus­wir­ken. Das nur die­ser Min­der­heit dro­hende hohe Kos­ten­ri­siko soll nicht der Ri­si­ko­ge­mein­schaft al­ler Ver­si­cher­ten auf­gebürdet wer­den.

Das Gel­tend­ma­chen von Zah­lungs­an­sprüchen im Zu­sam­men­hang mit einem ge­setz­lich an­ge­ord­ne­ten Um­tausch von In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen ei­nes Staa­tes ist des­halb bei der ge­bo­te­nen en­gen Aus­le­gung von Ri­si­ko­aus­schluss­klau­seln nicht als Wahr­neh­mung recht­li­cher In­ter­es­sen in Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­hei­ten i.S.d. § 3 d) der ARB des Ver­si­che­rers an­zu­se­hen. Un­abhängig hier­von könnte die in Rede ste­hende Aus­schluss­klau­sel selbst dann nicht zum Zuge kom­men, wenn man ihr Ein­grei­fen grundsätz­lich auch außer­halb der Ent­eig­nung von Grundstücken für möglich hielte. Denn der durch­schnitt­li­che Ver­si­che­rungs­neh­mer wird die Re­ge­lung bei der ge­bo­te­nen en­gen Aus­le­gung nämlich je­den­falls so ver­ste­hen, dass eine Ent­eig­nungs­an­ge­le­gen­heit nur dann vor­liegt, wenn er sich un­mit­tel­bar ge­gen eine ent­eig­nende oder ent­eig­nungs­glei­che Maßnahme zur Wehr set­zen will.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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