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Klage gegen EZB-Geldbuße wegen unerlaubter Aktienrückkäufe erfolglos

EuG v. 8.7.2020 - T-203/18

Das EuG hat eine Klage zurück­ge­wie­sen, mit der das Kre­dit­in­sti­tut VQ ge­gen die Verhängung ei­ner Ver­wal­tungs­geldbuße we­gen un­er­laub­ter Ak­ti­enrückkäufe vor­ge­gan­gen war.

Der Sach­ver­halt:
Das Kre­dit­in­sti­tut VQ machte die Rechts­wid­rig­keit ei­nes Be­schlus­ses gel­tend, mit dem die EZB fest­ge­stellt hatte, dass VQ fahrlässig einen Ver­stoß be­gan­gen habe, in­dem sie ent­ge­gen Art. 77 Buchst. a der VO Nr. 575/2013 ei­gene Ak­tien zurück­ge­kauft habe, ohne vor­her die Er­laub­nis der zuständi­gen Behörde ein­ge­holt zu ha­ben. Die EZB verhängte ge­gen VQ gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO Nr. 1024/20132 eine Ver­wal­tungs­geldbuße iHv 1.600.000 €, was 0,03 % des Um­sat­zes von VQ ent­sprach.

Die VQ wandte sich zum einen ge­gen die Fest­stel­lung ei­nes Ver­stoßes und hielt die Auf­er­le­gung ei­ner Geldbuße für nicht verhält­nismäßig, zum an­de­ren war sie der Auf­fas­sung, dass die Veröff­ent­li­chung die­ser Geldbuße auf der In­ter­net­seite der EZB nicht verhält­nismäßig sei, und wandte sich ge­gen die Mo­da­litäten die­ser Veröff­ent­li­chung.

Das EuG hat sämt­li­che von VQ vor­ge­brach­ten Kla­gegründe zurück­ge­wie­sen. Ge­gen das Ur­teil kann in­ner­halb von zwei Mo­na­ten und zehn Ta­gen nach ih­rer Zu­stel­lung ein auf Rechts­fra­gen be­schränk­tes Rechts­mit­tel beim EuGH ein­ge­legt wer­den.

Die Gründe:
An­ge­sichts des Um­stands, dass kein vernünf­ti­ger Zwei­fel hin­sicht­lich der Aus­le­gung von Art. 77 Buchst. a der VO Nr. 575/2013 be­steht, hat die EZB nicht ge­gen den Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit ver­stoßen, als sie eine Ver­wal­tungs­geldbuße ge­gen die Kläge­rin verhängte.

Der Wort­laut der Be­stim­mung der SSM-Rah­men­ver­ord­nung, die die Möglich­keit vor­sieht, die Veröff­ent­li­chung der von der EZB verhäng­ten Sank­tio­nen zu an­ony­mi­sie­ren oder zu ver­schie­ben, wenn dem be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men durch eine nicht an­ony­mi­sierte Veröff­ent­li­chung ein "un­verhält­nismäßiger Scha­den" ent­ste­hen könnte, ist da­hin aus­zu­le­gen, dass grundsätz­lich je­der Be­schluss, mit dem eine Ver­wal­tungs­geldbuße verhängt wird, ein­schließlich der Iden­tität des be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mens zu veröff­ent­li­chen ist.

Die "Un­verhält­nismäßig­keit" des Scha­dens be­ur­teilt sich al­lein an­hand ei­ner Be­wer­tung der Fol­gen, die sich aus der Nicht­an­ony­mi­sie­rung für die Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens er­ge­ben, un­abhängig von der Schwere des Ver­stoßes, für den das Un­ter­neh­men sank­tio­niert wurde. Die Kläge­rin hat nicht nach­ge­wie­sen, dass die Veröff­ent­li­chung der Sank­tion mit An­gabe ih­res Na­mens ihr einen "un­verhält­nismäßigen Scha­den" im Sinne die­ser Be­stim­mung ver­ur­sachte.

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