Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) und gehörte zum Verbund der A-Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren B. als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die V-GmbH als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG.
Im Dezember 2013 hatte der B. im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2011 u.a. einen Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns 2011 nach § 34a EStG beantragt. Das Finanzamt erließ daraufhin gegenüber B. einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, in welchem u.a. der Begünstigungsbetrag Eingang in den gem. § 34a EStG zu versteuernden Betrag fand. Zugleich erließ es gegenüber B. unter Berücksichtigung des genannten Begünstigungsbetrags für 2011 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 3 EStG.
Im Rahmen einer bei der Klägerin und B. durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der dem Gewinn nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Betrag nicht nach § 34a EStG begünstigt werden könne. Das Finanzamt schloss sich dem an und erließ einen entsprechenden "Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen".
Für B wurde für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG ein "anteiliger Steuerbilanzgewinn des Gesellschafters nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG einschließlich etwaiger Gewinne des Gesellschafters aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen" festgestellt. Der Bescheid war an die Steuerberaterin C. als Empfangsbevollmächtigte für die Klägerin adressiert und enthielt den Zusatz, dass der Bescheid an sie als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergeht. Außerdem erließ das Finanzamt gegenüber B. einen geänderten Einkommensteuerbescheid und einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach § 34a Abs. 3 EStG, in denen es den von der Betriebsprüfung ermittelten Begünstigungsbetrag ansetzte.
Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011, den Verlustfeststellungsbescheid 2011 sowie den Bescheid für 2011 über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen legte die damals bevollmächtigte C. im Auftrag der Klägerin und der Feststellungsbeteiligten Einspruch ein. Nach dem Wortlaut richtete sich der Einspruch gegen die "fehlende Berücksichtigung der Hinzurechnung des § 7g EStG bei der Feststellung für Zwecke der Anwendung des § 34a EStG". Der außerbilanziell hinzugerechnete Betrag gehöre zum begünstigungsfähigen Gewinn i.S.d. § 34a EStG. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage als unzulässig ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Gründe:
Das FG hat die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Die Gesellschaft war hinsichtlich des Bescheids über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen nicht klagebefugt, da § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO dahin zu verstehen ist, dass gegen den gesondert und einheitlich ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet. Dagegen sind die Gesellschafter selbst nur gegen solche Feststellungsbescheide klagebefugt, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen.
Diese Vorschrift greift jedoch nur dann, wenn eine gesonderte Feststellung auch einheitlich erfolgt. Dagegen werden gesonderte Feststellungen von ihr nicht erfasst. Bei der Feststellung nach § 34a Abs. 10 EStG handelt es sich jedoch nur um eine gesonderte Feststellung. denn es werden nur die individuellen mitunternehmeranteilsbezogenen Voraussetzungen der Tarifbegünstigung festgestellt. Entsprechend finden § 48 FGO auf der Ebene des Gerichtsverfahrens wie auch § 352 AO auf der Ebene des Einspruchsverfahrens keine Anwendung. Entsprechend ist daher allein der betroffene Gesellschafter befugt, gegen den Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 EStG Klage zu erheben.
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