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Klausel zur Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam

BGH 19.1.2016, XI ZR 388/14

Die Klau­sel in einem Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen einem Kre­dit­in­sti­tut und einem Ver­brau­cher, wo­nach im Falle vor­zei­ti­ger Vollrück­zah­lung des Dar­le­hens zukünf­tige Son­der­til­gungs­rechte des Kun­den bei der Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung un­berück­sich­tigt blei­ben, ist un­wirk­sam. Die ge­ne­relle Nicht­berück­sich­ti­gung künf­ti­ger Son­der­til­gungs­rechte führt zu ei­ner von der Scha­dens­be­rech­nung nicht ge­deck­ten Über­kom­pen­sa­tion.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­brau­cher­schutz­ver­ein ist als qua­li­fi­zierte Ein­rich­tung gem. § 4 UKlaG ein­ge­tra­gen. Die be­klagte Spar­kasse ver­gibt u.a. grund­pfand­recht­lich ab­ge­si­cherte Dar­le­hen an Ver­brau­cher. So­weit den Kre­dit­neh­mern hier­bei Son­der­til­gungs­rechte in­ner­halb des Zins­fest­schrei­bungs­zeit­raums ein­geräumt wer­den, ent­hal­ten die "Be­son­de­ren Ver­ein­ba­run­gen" des Dar­le­hens­ver­trags die nach­fol­gende Be­stim­mung: "Zukünf­tige Son­der­til­gungs­rechte wer­den im Rah­men vor­zei­ti­ger Dar­le­hens­vollrück­zah­lung bei der Be­rech­nung von Vorfällig­keits­zin­sen nicht berück­sich­tigt."

Das LG wies die ge­gen die Ver­wen­dung die­ser Klau­sel ge­rich­tete Un­ter­las­sungs­klage ab; das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fene Klau­sel hält der ge­richt­li­chen In­halts­kon­trolle nicht stand.

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB un­ter­lie­gen u.a. sol­che AGB der In­halts­kon­trolle, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Das trifft auf die be­an­stan­dete Klau­sel zu. Die Aus­le­gung der um­fas­send for­mu­lier­ten Re­ge­lung er­gibt, dass sie aus der maßgeb­li­chen Sicht ei­nes recht­lich nicht vor­ge­bil­de­ten Durch­schnitts­kun­den je­den­falls auch bei der Be­rech­nung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB auf­grund ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung des Dar­le­hens­ver­tra­ges durch den Dar­le­hens­neh­mer in­folge der Ausübung sei­ner be­rech­tig­ten In­ter­es­sen nach § 490 Abs. 2 S. 1 BGB An­wen­dung fin­det. Auf der Grund­lage die­ser Aus­le­gung weicht die be­an­stan­dete Klau­sel von ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ab.

Nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB hat der kündi­gende Dar­le­hens­neh­mer dem Dar­le­hens­ge­ber den­je­ni­gen Scha­den zu er­set­zen, der die­sem aus der vor­zei­ti­gen Kündi­gung ent­steht. Die An­spruchshöhe ist nach den für die Nicht­ab­nah­me­ent­schädi­gung gel­ten­den Grundsätzen zu er­mit­teln, wo­nach der maßgeb­li­che Scha­den­sum­fang den Zins­scha­den und den Ver­wal­tungs­auf­wand des Dar­le­hens­ge­bers um­fasst. Er­satzfähig ist der Zins­scha­den je­doch le­dig­lich für den Zeit­raum recht­lich ge­schütz­ter Zinser­war­tung des Dar­le­hens­ge­bers. Die recht­lich ge­schützte Zinser­war­tung wird - u.a. - durch ver­ein­barte Son­der­til­gungs­rechte be­grenzt. Diese begründen ein kündi­gungs­un­abhängi­ges Teil­leis­tungs­recht des Dar­le­hens­neh­mers zur Rücker­stat­tung der Va­luta ohne Ver­pflich­tung zur Zah­lung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung.

Mit der Einräum­ung sol­cher re­gelmäßig an be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen geknüpften Son­der­til­gungs­rechte gibt der Dar­le­hens­ge­ber von vorn­her­ein seine recht­lich ge­schützte Zinser­war­tung im je­wei­li­gen Um­fang die­ser Rechte auf. Von die­sen Grundsätzen der Be­mes­sung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB weicht die be­an­stan­dete Re­ge­lung zum Nach­teil des Dar­le­hens­neh­mers ab, in­dem des­sen künf­tige Son­der­til­gungs­rechte, die die Zinser­war­tung der Be­klag­ten und da­mit die Höhe der von ihr im Falle ei­ner Kündi­gung nach § 490 Abs. 2 S. 1 BGB zu be­an­spru­chen­den Vorfällig­keits­ent­schädi­gung be­ein­flus­sen, bei der Be­rech­nung - ge­ne­rell - aus­ge­nom­men wer­den.

Die ge­ne­relle Nicht­berück­sich­ti­gung ver­ein­bar­ter künf­ti­ger Son­der­til­gungs­rechte bei der Be­rech­nung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung führt zu ei­ner von der Scha­dens­be­rech­nung nicht ge­deck­ten Über­kom­pen­sa­tion der Be­klag­ten. Die Klau­sel ist des­halb mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken der ge­setz­li­chen Re­ge­lung, von der ab­ge­wi­chen wird, un­ver­ein­bar und be­nach­tei­ligt die Kun­den der Be­klag­ten ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen. Die Über­kom­pen­sa­tion wird nicht an­der­wei­tig aus­ge­gli­chen oder auch nur ab­ge­schwächt. Die Be­klagte führt auch keine Umstände oder Er­schwer­nisse an, die eine Außer­acht­las­sung künf­ti­ger Son­der­til­gungs­rechte bei der Be­rech­nung der Vorfällig­keits­ent­schädi­gung recht­fer­ti­gen könn­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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