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Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer

BFH 9.6.2015, VIII R 8/13

Der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers ist im Ge­setz nicht näher be­stimmt; seine Gren­zen sind fließend und es gibt Überg­angs­for­men. Ent­schei­dend ist das Ge­samt­bild. Übt der Steu­er­pflich­tige meh­rere un­ter­schied­li­che im Rah­men der Ge­samt­be­trach­tung zu berück­sich­ti­gende Tätig­kei­ten aus, ist zwar nicht er­for­der­lich, dass das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt "jed­we­der" oder "ei­ner je­den ein­zel­nen be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit" bil­den muss.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ar­bei­tete im Streit­jahr 2008 als selbständige Kla­vier­leh­re­rin und Kon­zert­pia­nis­tin. Ih­ren Ge­winn, der sich da­mals auf rund 14.518 € be­lief, er­mit­telte sie gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung. In den gel­tend ge­mach­ten Be­triebs­aus­ga­ben wa­ren Auf­wen­dun­gen für das sog. Kla­vier­stu­dio i.H.v. 2.492 € er­fasst, in dem die Kläge­rin ihre Pri­vat­schüler und auch Schüler der Kreis­mu­sik­schule, de­ren Un­ter­richt im Übri­gen in Räumen der Kreis­mu­sik­schule statt­fand, un­ter­rich­tete.

Das Kla­vier­stu­dio be­fin­det sich im Erd­ge­schoss des von der Kläge­rin be­wohn­ten Hau­ses. Darin ste­hen ein Kla­vier, ein Kon­zertflügel, Stühle so­wie Schränke und Kom­mo­den. Daran an­ge­schlos­sen sind eine als War­te­be­reich ge­nutzte Diele so­wie ein Sa­nitärbe­reich. Das Haus der Kläge­rin ist über eine Haustür zugäng­lich, die in den Ein­gangs­be­reich führt. Die­ser eröff­net zum einen den Zu­gang zu dem durch eine Tür ab­ge­trenn­ten Vor­raum so­wie im Wei­te­ren zu der als War­te­raum ge­nutz­ten Diele. Der Ein­gangs­be­reich eröff­net zum an­de­ren über eine Treppe den Zu­gang zu den im Ober­ge­schoss des Hau­ses lie­gen­den Wohnräumen der Kläge­rin.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die strei­ti­gen Raum­kos­ten zunächst ins­ge­samt nicht an. Später er­ließ die Behörde einen Ein­kom­men­steuerände­rungs­be­scheid, in dem es die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen i.H.v. 1.250 € berück­sich­tigte. Das FG wie die darüber hin­aus­ge­hende Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die Be­ur­tei­lung des FG, bei dem sog. Kla­vier­stu­dio han­dele es sich um ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer, war ebenso we­nig zu be­an­stan­den wie des­sen Auf­fas­sung, ein Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin sei nicht fest­stell­bar.

Der Be­griff des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers ist im Ge­setz nicht näher be­stimmt; seine Gren­zen sind fließend und es gibt Überg­angs­for­men. Ent­schei­dend ist das Ge­samt­bild. Im Ein­zel­nen wird un­ter einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer ein Raum ver­stan­den, der sei­ner Lage, Funk­tion und Aus­stat­tung nach in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­den ist und vor­wie­gend der Er­le­di­gung ge­dank­li­cher, schrift­li­cher, ver­wal­tungs­tech­ni­scher oder -or­ga­ni­sa­to­ri­scher Ar­bei­ten dient. In­so­fern hatte das FG in nicht zu be­an­stan­den­der Weise das sog. Kla­vier­stu­dio als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer qua­li­fi­ziert. Es war zu der An­nahme ge­langt, dass das Kla­vier­stu­dio in die häus­li­che Sphäre des von der Kläge­rin ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ein­ge­bun­den ist, denn es weist einen en­gen räum­li­chen Be­zug zu den von der Kläge­rin zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Be­rei­chen aus.

Der Um­stand, dass das Kla­vier­stu­dio - an­ders als das ty­pi­sche häus­li­che Ar­beits­zim­mer - nicht in der übli­chen Weise büromäßig aus­ge­stat­tet ist, führte nicht dazu, dass es nicht mehr dem Ty­pus­be­griff des Ar­beits­zim­mers ent­spricht. Das Feh­len von z.B. PC, Te­le­fon, Te­le­fax­gerät oder an­dere büro­ty­pi­sche Ein­rich­tungs­ge­genstände, ste­hen der An­nahme ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers nicht ent­ge­gen. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die Nut­zung durch den Steu­er­pflich­ti­gen der Nut­zung ei­nes "ty­pi­schen" Ar­beits­zim­mers durch An­gehörige an­de­rer Be­rufs­grup­pen gleich­kommt.

Übt der Steu­er­pflich­tige meh­rere un­ter­schied­li­che im Rah­men der Ge­samt­be­trach­tung zu berück­sich­ti­gende Tätig­kei­ten aus, ist zwar nicht er­for­der­lich, dass das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt "jed­we­der" oder "ei­ner je­den ein­zel­nen be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit" bil­den muss. Gleich­wohl be­darf es zunächst der Be­stim­mung des je­wei­li­gen Betäti­gungs­mit­tel­punk­tes der ein­zel­nen be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen, um so­dann auf die­ser Grund­lage den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Ge­samttätig­keit zu er­mit­teln. In­so­fern ist der Mit­tel­punkt der Ge­samttätig­keit nach dem Mit­tel­punkt der Haupttätig­keit zu be­stim­men. Die Würdi­gung des FG, es könne nicht fest­ge­stellt wer­den, wel­che der Tätig­kei­ten der Kläge­rin den Schwer­punkt bzw. die Haupttätig­keit der Kläge­rin bilde, ließ kei­nen Ver­stoß ge­gen Denk­ge­setze oder all­ge­meine Er­fah­rungssätze er­ken­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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