Der Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete im Streitjahr 2008 als selbständige Klavierlehrerin und Konzertpianistin. Ihren Gewinn, der sich damals auf rund 14.518 € belief, ermittelte sie gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung. In den geltend gemachten Betriebsausgaben waren Aufwendungen für das sog. Klavierstudio i.H.v. 2.492 € erfasst, in dem die Klägerin ihre Privatschüler und auch Schüler der Kreismusikschule, deren Unterricht im Übrigen in Räumen der Kreismusikschule stattfand, unterrichtete.
Das Finanzamt erkannte die streitigen Raumkosten zunächst insgesamt nicht an. Später erließ die Behörde einen Einkommensteueränderungsbescheid, in dem es die streitigen Aufwendungen i.H.v. 1.250 € berücksichtigte. Das FG wie die darüber hinausgehende Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Beurteilung des FG, bei dem sog. Klavierstudio handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, war ebenso wenig zu beanstanden wie dessen Auffassung, ein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Klägerin sei nicht feststellbar.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend und es gibt Übergangsformen. Entscheidend ist das Gesamtbild. Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Insofern hatte das FG in nicht zu beanstandender Weise das sog. Klavierstudio als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert. Es war zu der Annahme gelangt, dass das Klavierstudio in die häusliche Sphäre des von der Klägerin genutzten Einfamilienhauses eingebunden ist, denn es weist einen engen räumlichen Bezug zu den von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzten Bereichen aus.
Der Umstand, dass das Klavierstudio - anders als das typische häusliche Arbeitszimmer - nicht in der üblichen Weise büromäßig ausgestattet ist, führte nicht dazu, dass es nicht mehr dem Typusbegriff des Arbeitszimmers entspricht. Das Fehlen von z.B. PC, Telefon, Telefaxgerät oder andere bürotypische Einrichtungsgegenstände, stehen der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Nutzung durch den Steuerpflichtigen der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleichkommt.
Übt der Steuerpflichtige mehrere unterschiedliche im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende Tätigkeiten aus, ist zwar nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "jedweder" oder "einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilden muss. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung des jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln. Insofern ist der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit nach dem Mittelpunkt der Haupttätigkeit zu bestimmen. Die Würdigung des FG, es könne nicht festgestellt werden, welche der Tätigkeiten der Klägerin den Schwerpunkt bzw. die Haupttätigkeit der Klägerin bilde, ließ keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
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