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Steuerberatung

Kleinunternehmer: Durchlaufende Posten im Vorjahresumsatz

FG Hamburg 10.8.2018, 2 K 82/18

Bei der Er­mitt­lung des maßgeb­li­chen Um­sat­zes des Vor­jah­res gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG dürfen nur durch­lau­fende Pos­ten un­berück­sich­tigt blei­ben, die die Vor­aus­set­zun­gen von § 10 Abs. 1 S. 6 UStG erfüllen. Le­dig­lich wirt­schaft­lich durch­lau­fende Pos­ten, d.h. die Ver­aus­la­gung im ei­ge­nen Na­men und Wei­ter­be­rech­nung an den Kun­den ohne Auf­schlag, können nicht vom Ent­gelt ab­ge­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Strei­tig ist, ob der Kläger im Streit­jahr 2015 Klein­un­ter­neh­mer war und des­halb Um­satz­steuer nicht zu er­he­ben ist. Der Kläger war in der Ver­gan­gen­heit als Klein­un­ter­neh­mer tätig. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2014 erklärte er einen Ge­winn aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit von 17.300 €, dem Umsätze von rd. 28.000 € zu­grunde la­gen. Der Kläger wurde erklärungs­gemäß ver­an­lagt. Ge­gen den zunächst nicht wirk­sam be­kannt ge­ge­be­nen Be­scheid legte der Kläger un­ter Hin­weis dar­auf Ein­spruch ein, dass Erlöse aus frei­be­ruf­li­cher Tätig­keit nur i.H.v. rd. 14.200 € er­zielt wor­den seien. Im Übri­gen han­dele es sich um durch­lau­fende Pos­ten oder um Erlöse des Fol­ge­jah­res. Mit geänder­tem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2014 berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt nur noch frei­be­ruf­li­che Einkünfte in die­ser Höhe, weil Ein­nah­men von rd. 4.100 € erst in 2015 zu­ge­flos­sen seien. Die­ser Be­scheid wurde be­standskräftig.

Im Juli 2015 hatte das Fi­nanz­amt den Kläger auf­ge­for­dert, ab 2015 eine Um­satz­steu­er­erklärung und -vor­an­mel­dun­gen ab­zu­ge­ben, weil in 2014 die Um­satz­grenze von 17.500 € über­schrit­ten wor­den sei. Hier­ge­gen wandte der Kläger ein, er werde im Streit­jahr auf kei­nen Fall die Um­satz­grenze von 50.000 € über­schrei­ten und sei wei­ter­hin Klein­un­ter­neh­mer. Er habe seine bis­he­rige ein­zel­un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit per 31.10.2015 ein­ge­stellt und in eine Un­ter­neh­mer­ge­sell­schaft ein­ge­bracht. Zu­dem sei un­ter Berück­sich­ti­gung der tatsäch­li­chen Umsätze in 2014 von 14.200 € auch nicht die Grenze von 17.500 € über­schrit­ten.

Nach­dem der Kläger keine Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen ein­ge­reicht hatte, er­gin­gen im Ok­to­ber 2015 Schätzungs­be­scheide für das er­ste und zweite Quar­tal 2015, die mit Ein­spruch an­ge­foch­ten wur­den. Im No­vem­ber 2015 und Mai 2016 er­gin­gen auch für das dritte und vierte Quar­tal Schätzungs­be­scheide. Ge­gen letz­te­ren Be­scheid rich­tete sich der Ein­spruch von Juni 2016. Im März 2017 wur­den die Ein­sprüche ge­gen die Vor­aus­zah­lungs­be­scheide zurück­ge­wie­sen. Da­bei ging das Fi­nanz­amt nun­mehr von Umsätzen im Vor­jahr 2014 von rd. 21.000 € aus und sah da­mit wei­ter­hin die Grenze für die Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung als über­schrit­ten an. Im März 2016 hatte der Kläger die Jah­res­steu­er­erklärung für das Streit­jahr ein­ge­reicht, mit der steu­er­pflich­tige Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen mit 0 € und Vor­steu­er­beträge eben­falls mit 0 € erklärt wur­den. Der Jah­res­be­scheid zur Um­satz­steuer 2015 er­ging im Juni 2017 und berück­sich­tigte Umsätze i.H.v. rd. 40.000 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Der Kläger un­ter­lag im Streit­jahr der re­gulären Um­satz­be­steue­rung und war nicht Klein­un­ter­neh­mer.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die für Umsätze, die ein Un­ter­neh­mer im In­land ge­gen Ent­gelt im Rah­men sei­nes Un­ter­neh­mens ausführt, ge­schul­dete Um­satz­steuer nicht er­ho­ben von Un­ter­neh­mern, die im In­land ansässig sind, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG be­zeich­nete Um­satz zuzüglich der dar­auf ent­fal­len­den Um­satz­steuer im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 17.500 € nicht über­stie­gen hat und im lau­fen­den Ka­len­der­jahr 50.000 € vor­aus­sicht­lich nicht über­stei­gen wird. Vor­lie­gend hat der Kläger in dem Streit­jahr vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr 2014 höhere Umsätze er­zielt als 17.500 €.

Der Kläger hat zunächst im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung Umsätze von rd. 28.000 € an­ge­ge­ben. Diese hat er später auf rd. 14.000 € re­du­ziert; der Dif­fe­renz­be­trag soll auf Zah­lun­gen im Fol­ge­jahr, durch­lau­fende Pos­ten und Aus­la­genrücker­stat­tun­gen ent­fal­len. Strei­tig ge­blie­ben sind ins­be­son­dere drei Rech­nungs­beträge, die der Kläger als durch­lau­fende Pos­ten an­sieht, weil er die von ihm getätig­ten Auf­wen­dun­gen im Rah­men sei­ner Pro­duk­tio­nen den Auf­trag­ge­bern wei­ter­be­las­tet habe (ins­ge­samt rd. 9.600 €). Tatsäch­lich han­delt es sich hier­bei aber nicht um durch­lau­fende Pos­ten.

Der Kläger hat die in Rede ste­hen­den Beträge nicht im frem­den Na­men und für fremde Rech­nung ver­aus­lagt, son­dern ist im ei­ge­nen Na­men auf­ge­tre­ten. Auch in sei­ner Buchführung, so­weit vor­han­den, hat er keine Tren­nung zwi­schen durch­lau­fen­den Pos­ten und re­gulären Umsätzen vor­ge­nom­men. Folg­lich gehören die - wirt­schaft­lich be­trach­tet - nur durch­lau­fen­den Pos­ten um­satz­steu­er­recht­lich zu den zu berück­sich­ti­gen­den Ent­gel­ten. Un­ter Ein­be­zie­hung die­ser Umsätze über­schrei­tet der Kläger die Um­satz­grenze von 17.500 € im Vor­jahr 2014 und kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gem. § 19 UStG nicht zur An­wen­dung kom­men.

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