Der Sachverhalt:
Im Juli 2015 hatte das Finanzamt den Kläger aufgefordert, ab 2015 eine Umsatzsteuererklärung und -voranmeldungen abzugeben, weil in 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, er werde im Streitjahr auf keinen Fall die Umsatzgrenze von 50.000 € überschreiten und sei weiterhin Kleinunternehmer. Er habe seine bisherige einzelunternehmerische Tätigkeit per 31.10.2015 eingestellt und in eine Unternehmergesellschaft eingebracht. Zudem sei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsätze in 2014 von 14.200 € auch nicht die Grenze von 17.500 € überschritten.
Nachdem der Kläger keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, ergingen im Oktober 2015 Schätzungsbescheide für das erste und zweite Quartal 2015, die mit Einspruch angefochten wurden. Im November 2015 und Mai 2016 ergingen auch für das dritte und vierte Quartal Schätzungsbescheide. Gegen letzteren Bescheid richtete sich der Einspruch von Juni 2016. Im März 2017 wurden die Einsprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide zurückgewiesen. Dabei ging das Finanzamt nunmehr von Umsätzen im Vorjahr 2014 von rd. 21.000 € aus und sah damit weiterhin die Grenze für die Kleinunternehmerbesteuerung als überschritten an. Im März 2016 hatte der Kläger die Jahressteuererklärung für das Streitjahr eingereicht, mit der steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen mit 0 € und Vorsteuerbeträge ebenfalls mit 0 € erklärt wurden. Der Jahresbescheid zur Umsatzsteuer 2015 erging im Juni 2017 und berücksichtigte Umsätze i.H.v. rd. 40.000 €.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger unterlag im Streitjahr der regulären Umsatzbesteuerung und war nicht Kleinunternehmer.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG wird die für Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben von Unternehmern, die im Inland ansässig sind, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Vorliegend hat der Kläger in dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr 2014 höhere Umsätze erzielt als 17.500 €.
Der Kläger hat zunächst im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Umsätze von rd. 28.000 € angegeben. Diese hat er später auf rd. 14.000 € reduziert; der Differenzbetrag soll auf Zahlungen im Folgejahr, durchlaufende Posten und Auslagenrückerstattungen entfallen. Streitig geblieben sind insbesondere drei Rechnungsbeträge, die der Kläger als durchlaufende Posten ansieht, weil er die von ihm getätigten Aufwendungen im Rahmen seiner Produktionen den Auftraggebern weiterbelastet habe (insgesamt rd. 9.600 €). Tatsächlich handelt es sich hierbei aber nicht um durchlaufende Posten.
Der Kläger hat die in Rede stehenden Beträge nicht im fremden Namen und für fremde Rechnung verauslagt, sondern ist im eigenen Namen aufgetreten. Auch in seiner Buchführung, soweit vorhanden, hat er keine Trennung zwischen durchlaufenden Posten und regulären Umsätzen vorgenommen. Folglich gehören die - wirtschaftlich betrachtet - nur durchlaufenden Posten umsatzsteuerrechtlich zu den zu berücksichtigenden Entgelten. Unter Einbeziehung dieser Umsätze überschreitet der Kläger die Umsatzgrenze von 17.500 € im Vorjahr 2014 und kann die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG nicht zur Anwendung kommen.
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