Das soll durch die Einführung eines nationalen Emissionshandels für Brennstoffemissionen erfolgen. So hat der Bundestag am 15.11.2019 in zweiter und dritter Lesung auch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verabschiedet.
Beginnend mit dem Jahr 2021 werden für die Sektoren Wärme und Verkehr jährliche Emissionsmengen festgelegt und eine entsprechende Menge Zertifikate verkauft. Diese Zertifikate werden bis Ende 2025 zu Festpreisen verkauft. Die ausgebende Stelle verkauft in diesem Zeitraum so viele Zertifikate, wie benötigt werden.
Die Brennstoffe, die betroffen sind, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Vorrangig sind das Benzin, Diesel, Erdgas und Flüssiggas. Verpflichtet sind die Unternehmen, die die Brennstoffe in Verkehr bringen. Das sind i. d. R. die Lieferanten, im Gesetz „Verantwortliche“ genannt. Unterstellt, dass das dieselben Unternehmen sind, die auch zur Entrichtung der Energiesteuer verpflichtet sind, sind bundesweit 4095 Unternehmen betroffen.
Diese „Verantwortlichen“ müssen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) ein Konto einrichten und jährlich einen Überwachungsplan einreichen. Dieser Plan muss vor Einreichung bei der Behörde durch einen Umweltgutachter o. ä. geprüft werden. Bis zum 30.9. des Folgejahres muss jeder Verantwortliche die Menge an Zertifikaten abgeben, die seinen Emissionen im Vorjahr entspricht. Die Zertifikate muss der Verantwortliche in dem Jahr kaufen, in dem die Emissionen entstehen. Es ist vorgesehen, dass die Zertifikate für 2021 10 Euro/Tonne CO2 kosten. Der Preis steigt allmählich bis 2025 auf 35 Euro/Tonne CO2 an. Vielfach werden diese Preise als zu niedrig kritisiert.
Die Belastungen sollen die Verantwortlichen auf die Letztverbraucher abwälzen dürfen. Dies hat zur Folge, dass Benzin, Diesel, Erd- und Flüssiggas, aber auch Strom und Wärme, sofern aus fossilen Energien erzeugt, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, ab 2021 entsprechend teurer werden.
Das Gesetz steht in der Kritik. Umweltverbände halten die Preise für zu niedrig, als dass sie Lenkungswirkung hätten. Die Lenkungswirkung werde ohnehin verfehlt, weil die Menge der Zertifikate jedenfalls bis 2026 nicht begrenzt sei. Die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens wird angezweifelt, weil es sich um eine verkappte Steuer handele.
Hinweis
Die Verantwortlichen müssen sicherstellen, dass Verträge und AGB so gestaltet sind, dass die Belastungen aus dem Emissionshandel in jedem Fall an die Letztverbraucher weitergereicht werden können. Das ist besonders wichtig bei Verträgen, die bis Ende 2020 abgeschlossen werden und Energielieferungen in den Jahren ab 2021 betreffen.