Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr (2009) als Clinical Research Associate II (CRA) gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Die Klägerin besitzt die Fachoberschulreife und ist examinierte Krankenschwester sowie Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie war seit 1995 in der klinischen Forschung nicht zugelassener Produkte in ganz Europa tätig. Hierzu absolvierte sie verschiedene Fort- und Weiterbildungen. Im Juli 2012 schloss sie ein im September des Streitjahres aufgenommenes, berufsbegleitendes Universitätsstudium im Ausbildungsbereich "Clinical Research" mit dem akademischen Grad eines Master of Science ab.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich und nicht als gewerblich zu qualifizieren ist. Zwar hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Klägerin nicht wissenschaftlich tätig war. Jedoch erweist sich seine Annahme, ihre Tätigkeit sei dem Katalogberuf des Heilpraktikers oder Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich, als rechtsfehlerhaft.
Ein ähnlicher Beruf liegt nur dann vor, wenn er in wesentlichen Aspekten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe vergleichbar ist. Das betrifft sowohl die Ausbildung als auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S.d. Katalogberufs geben. Hinsichtlich der Frage, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein.
Vorliegend übte die Klägerin keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf aus. Hierfür fehlte es bereits an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter. Die Tätigkeit der Klägerin war auch nicht der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. denn deren Tätigkeit umfasst vor allem aktive und passive Therapien zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und ist damit von der Erbringung einer persönlichen medizinischen Dienstleistung geprägt, die therapeutischer Natur ist und den Heilerfolg fördert.
Dagegen war die Klägerin nicht therapeutisch tätig. Vielmehr war ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten ausgerichtet und umfasste darüber hinaus die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Hieraus ist kein konkreter, unmittelbarer Zusammenhang zu einer Heilbehandlungstätigkeit erkennbar. Schließlich war die der Forschung dienende Tätigkeit der Klägerin auch nicht der einer (Fach-)Krankenschwester, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt, ähnlich.
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