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Steuerberatung

Knappes Attest zur Anerkennung nicht anerkannten Heilmethoden

FG Rheinland-Pfalz v. 4.7.2018 - 1 K 1480/16

Steu­er­pflich­tige können Kos­ten für eine wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Heil­me­thode auch dann als sog. außer­gewöhn­li­che Be­las­tung steu­er­lich gel­tend ma­chen, wenn sie dem Fi­nanz­amt zum Nach­weis der Er­for­der­lich­keit der Be­hand­lung nur eine kurze Stel­lung­nahme des Amts­arz­tes und kein ausführ­li­ches Gut­ach­ten vor­le­gen. Wes­halb im wei­te­ren Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens das Wort "At­test" durch das Wort "Gut­ach­ten" aus­ge­tauscht wurde, ist hin­ge­gen nicht er­sicht­lich.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger hat­ten ihre 2 ½-jährige - we­gen Kom­pli­ka­tio­nen bei der Ge­burt - schwer­be­hin­derte Toch­ter ab Fe­bruar 2011 in einem von zwei Heil­prak­ti­kern be­trie­be­nen "Na­tur­heil­zen­trum" be­han­deln las­sen. Nach­dem die Kran­ken­kasse die Er­stat­tung der Kos­ten von 16.800 € ab­ge­lehnt hatte, mach­ten die Kläger die Auf­wen­dun­gen im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend. Dafür leg­ten sie ein pri­vatärzt­li­ches At­test ei­ner Fachärz­tin für Kin­der- und Ju­gend­heil­kunde (Homöopa­thie) vor.

Die Ärz­tin kam zu dem Er­geb­nis, dass bei dem schwe­ren Krank­heits­bild je­der Ver­such, das Er­geb­nis zu ver­bes­sern, für die Fa­mi­lie wich­tig und auch me­di­zi­ni­sch je­der po­si­tive Im­puls für das Kind zu begrüßen sei, wes­halb sie auch ärzt­lich die Teil­nahme am Förder­pro­gramm des Na­tur­heil­zen­trums emp­fehle. Auf die­sem At­test hatte der zuständige Amts­arzt ver­merkt: "Die An­ga­ben wer­den amtsärzt­lich bestätigt".

Dem Fi­nanz­amt reichte dies nicht aus. Es er­kannte die Be­hand­lungs­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an. Es war der An­sicht, dass die knappe Äußerung des Amts­arz­tes kein "Gut­ach­ten" dar­stelle. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:

Zwar wurde die Toch­ter der Kläger mit wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kann­ten Me­tho­den be­han­delt. In­fol­ge­des­sen mus­ste der der Nach­weis der Er­for­der­lich- bzw. Zwangsläufig­keit nach § 64 Ein­kom­men­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung (EStDV) in qua­li­fi­zier­ter Form geführt wer­den. Diese An­for­de­run­gen wur­den im vor­lie­gen­den Fall aber erfüllt.

Zwar enthält der Wort­laut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsäch­lich den Be­griff "amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten". Die Vor­schrift ermäch­tigt je­doch nicht nur den Amts­arzt, son­dern in glei­cher Weise auch den Me­di­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­kasse, die Zwangsläufig­keit von Auf­wen­dun­gen bei un­kon­ven­tio­nel­len Be­hand­lungs­me­tho­den zu bestäti­gen. Hierfür muss der me­di­zi­ni­sche Dienst nur eine "Be­schei­ni­gung" aus­stel­len. Vor die­sem Hin­ter­grund und mit Rück­sicht auf Sinn, Zweck und his­to­ri­sche Ent­wick­lung der Vor­schrift sind so­mit an das "Gut­ach­ten" des Amts­arz­tes in Be­zug auf Form und In­halt keine höheren An­for­de­run­gen als an eine "Be­schei­ni­gung" zu stel­len.

Hin­ter­grund:

Mit In­kraft­tre­ten des Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­set­zes 2011 soll­ten die bis da­hin in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­nien (R 33.4 EStR) ent­hal­te­nen An­for­de­run­gen an die Nach­weise der Zwangsläufig­keit, Not­wen­dig­keit und An­ge­mes­sen­heit von Krank­heits­kos­ten ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben wer­den. R 33.4 EStR in der da­mals gülti­gen Fas­sung ver­langte bei wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kann­ten Be­hand­lungs­me­tho­den den Nach­weis der Zwangsläufig­keit durch ein vor der Be­hand­lung aus­ge­stell­tes amtsärzt­li­ches At­test. Die­sem wurde eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes Me­di­zi­ni­schen Diens­tes gleich­ge­stellt.

Bei ei­ner wört­li­chen Über­nahme die­ser Ver­wal­tungs­an­wei­sung in die Re­ge­lung des § 64 EStDV, wie vom Bun­des­rat vor­ge­schla­gen, wäre da­mit auch wei­ter­hin ein At­test des Amts­arz­tes aus­rei­chend ge­we­sen. Wes­halb im wei­te­ren Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens das Wort "At­test" durch das Wort "Gut­ach­ten" aus­ge­tauscht wurde (Be­schluss­emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses zum Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung, BT-Druck­sa­che 17/6105, S. 23), ist hin­ge­gen nicht er­sicht­lich.
 

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