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Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten

BFH 18.10.2017, V R 46/16

Die Ab­gabe von Me­di­ka­men­ten zur Blut­ge­rin­nung (sog. Fak­torpräpa­rate) an Hämo­phi­lie­pa­ti­en­ten ist dem Zweck­be­trieb Kran­ken­haus (§ 67 AO) zu­zu­ord­nen. Das gilt auch dann, wenn sich der Pa­ti­ent selbst das Me­di­ka­ment im Rah­men ei­ner ärzt­lich kon­trol­lier­ten Heim­selbst­be­hand­lung ver­ab­reicht.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Ab­gabe von Fak­torpräpa­ra­ten (Blut­ge­rin­nungs­fak­to­ren) an Hämo­phile zur sog. Heim­selbst­be­hand­lung dem steu­er­begüns­tig­ten Zweck­be­trieb des Klägers zu­zu­rech­nen ist. Das kla­gende Uni­ver­sitätskli­ni­kum ver­folgt nach § 2 Abs. 1 S. 5 der Ver­ord­nung über die Er­rich­tung von Uni­ver­sitätskli­ni­ken als An­stalt des öff­ent­li­chen Rechts (UK-VO) vom 1.12.2000 aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige Zwecke i.S.d. AO und nimmt Auf­ga­ben in der Kran­ken­ver­sor­gung ein­schließlich der Hoch­leis­tungs­me­di­zin und im öff­ent­li­chen Ge­sund­heits­we­sen wahr (§ 2 Abs. 1 S. 2 UK-VO).

Im Rah­men von ärzt­lich kon­trol­lier­ten Heim­selbst­be­hand­lun­gen gab der Kläger im Streit­jahr (2007) Blut­ge­rin­nungs­fak­to­ren an ei­gene Pa­ti­en­ten ab. Hierzu ka­men die Pa­ti­en­ten zwi­schen zwei- und sechs­mal jähr­lich so­wie zusätz­lich bei auf­ge­tre­te­nen Blu­tun­gen in das Be­hand­lungs­zen­trum des Klägers. Da­bei wur­den die Ge­rin­nungs­fak­to­ren un­mit­tel­bar von den be­han­deln­den Ärz­ten an die Pa­ti­en­ten ab­ge­ge­ben. Der je­wei­lige Arzt hatte die Ab­gabe für Zwecke der ärzt­li­chen Be­hand­lung der von der An­wen­dung be­trof­fe­nen Per­so­nen und für Zwecke der Ri­si­ko­er­fas­sung nach dem Arz­nei­mit­tel­ge­setz zu do­ku­men­tie­ren (§ 14 Abs. 1 Trans­fu­si­ons­ge­setz). Im wei­te­ren Ver­lauf der Be­hand­lung do­ku­men­tierte der Pa­ti­ent die Ein­nahme der Präpa­rate. Diese Do­ku­men­ta­tion wurde von dem be­han­deln­den Arzt über­wacht und geprüft.

In der Körper­schaft­steu­er­erklärung des Streit­jah­res ging der Kläger da­von aus, dass die Ge­winne aus der Veräußerung von Fak­torpräpa­ra­ten zu sei­nem (steu­er­freien) Zweck­be­trieb (§ 67 AO) gehörten. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Ab­gabe der Fak­torpräpa­rate dem steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb des Klägers zu­zu­rech­nen sei und un­ter­warf den hier­aus er­ziel­ten Ge­winn der Körper­schaft­steuer. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren änderte es die Körper­schaft­steu­er­fest­set­zung nur in­so­weit, als es den bis­her an­ge­setz­ten Ge­winn um den Be­trag min­derte, den der Kläger aus dem Ver­kauf von Fak­torpräpa­ra­ten an am­bu­lant be­han­delte Pa­ti­en­ten er­zielte; im Übri­gen wies es den Ein­spruch als un­begründet zurück.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Kläger auch in­so­weit von der Körper­schaft­steuer be­freit ist, als er Fak­torpräpa­rate an Hämo­phile im Rah­men der ärzt­lich kon­trol­lier­ten Heim­selbst­be­hand­lung ab­gibt.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 und 2 KStG sind die Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Vermögens­mas­sen, die nach der Sat­zung, dem Stif­tungs­ge­schäft oder der sons­ti­gen Ver­fas­sung und nach der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körper­schaft­steuer be­freit. Wird ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb un­ter­hal­ten, ist die Steu­er­be­frei­ung in­so­weit aus­ge­schlos­sen. Trotz Vor­lie­gens ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs bleibt die Steu­er­frei­heit be­ste­hen, wenn es sich um einen Zweck­be­trieb (§§ 64 ff. AO) han­delt. Ein Kran­ken­haus ist gem. § 67 Abs. 1 AO ein Zweck­be­trieb, wenn es in den An­wen­dungs­be­reich des KHEntgG oder der BPflV fällt und min­des­tens 40 % der jähr­li­chen Be­le­gungs­tage oder Be­rech­nungs­tage auf Pa­ti­en­ten ent­fal­len, bei de­nen nur Ent­gelte für all­ge­meine Kran­ken­haus Leis­tun­gen (§ 7 KHEntgG, § 10 BPflV) be­rech­net wer­den.

Die Ab­gabe von Fak­torpräpa­ra­ten durch ein Kran­ken­haus zur Ver­ab­rei­chung im Rah­men der ärzt­lich be­glei­te­ten Heim­selbst­be­hand­lung von Hämo­phi­len ist dem Zweck­be­trieb "Kran­ken­haus" zu­zu­rech­nen und fällt da­her un­ter die Körper­schaft­steu­er­be­frei­ung. Denn alle Ein­nah­men und Aus­ga­ben, die mit den ärzt­li­chen und pfle­ge­ri­schen Leis­tun­gen an die Pa­ti­en­ten als Be­nut­zer des je­wei­li­gen Kran­ken­hau­ses zu­sam­menhängen, sind auf­grund der weit ge­fass­ten Le­gal­de­fi­ni­tio­nen des Kran­ken­hau­ses in § 2 Nr. 1 des Ge­set­zes zur wirt­schaft­li­chen Si­che­rung der Kran­kenhäuser und zur Re­ge­lung der Kran­ken­haus­pfle­gesätze und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweck­be­trieb Kran­ken­haus zu­zu­rech­nen. Aus­ge­hend von dem Zweck des § 67 AO, die So­zi­al­ver­si­che­rungsträger als Kos­tenträger für ihre Ver­si­cher­ten steu­er­lich zu ent­las­ten, han­delt es sich je­den­falls so­lange um eine ty­pi­scher­weise ge­genüber den Pa­ti­en­ten er­brachte Leis­tung, als das Kran­ken­haus zur Si­cher­stel­lung sei­nes Ver­sor­gungs­auf­tra­ges von Ge­set­zes we­gen zu die­ser Leis­tung be­fugt ist und der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger als Kos­tenträger für seine Ver­si­cher­ten des­halb grundsätz­lich zah­len muss.

Der Zu­rech­nungs­zu­sam­men­hang die­ser am­bu­lan­ten Be­hand­lung zum Zweck­be­trieb entfällt auch nicht da­durch, dass der Pa­ti­ent selbst einen Teil der Be­hand­lung (Ver­ab­rei­chung der Präpa­rate) zu Hause ausführt. Denn die Heim­selbst­be­hand­lung steht im Kon­text ei­ner fort­be­ste­hen­den Kran­ken­haus­be­hand­lung. Dies er­gibt sich zunächst dar­aus, dass nur die Ab­gabe von Fak­torpräpa­ra­ten an Pa­ti­en­ten als Be­nut­zer des Kran­ken­hau­ses im Streit steht. Die Präpa­rate wer­den auch un­mit­tel­bar im Kran­ken­haus den Pa­ti­en­ten über­ge­ben, die sie sich le­dig­lich - nach ent­spre­chen­der Schu­lung - zu Hause ver­ab­rei­chen. Diese Heim­selbst­be­hand­lung voll­zieht sich un­ter ständi­ger ärzt­li­cher Kon­trolle und Be­ra­tung, ins­be­son­dere hin­sicht­lich der An­pas­sung der Fak­torpräpa­rate an die in­di­vi­du­el­len Bedürf­nisse des je­wei­li­gen Pa­ti­en­ten.

Über­dies ka­men im Streit­fall die Pa­ti­en­ten je nach Al­ter zwi­schen zwei- und sechs­mal jähr­lich so­wie bei zusätz­lich auf­tre­ten­den Blu­tun­gen in das Be­hand­lungs­zen­trum des Kran­ken­hau­ses. Die Ab­gabe der Ge­rin­nungs­fak­to­ren wird schließlich durch den be­han­deln­den Arzt für Zwecke der Ri­si­ko­er­fas­sung nach dem Arz­nei­mit­tel­ge­setz do­ku­men­tiert. Im wei­te­ren Be­hand­lungs­ver­lauf hat zwar der Pa­ti­ent die Ein­nahme der Präpa­rate zu do­ku­men­tie­ren, diese Do­ku­men­ta­tion wird je­doch von dem be­han­deln­den Arzt über­wacht und geprüft, so dass es ge­recht­fer­tigt ist, diese am­bu­lante Be­hand­lung noch dem Kran­ken­haus aus steu­er­be­frei­ten Zweck­be­trieb zu­zu­rech­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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