Im Streitfall schlossen die Holding-GmbH als Organträgerin und die X-GmbH als Organgesellschaft in 2006 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen beider Gesellschaften eröffnet. Für 2008 wurde ein vorläufiger Jahresüberschuss der X GmbH ermittelt und eine entsprechende Gewinnabführung auf das Verrechnungskonto der Holding-GmbH gebucht.
Entgegen der Vorinstanz verneint der BFH mit Urteil vom 02.11.2022 (Az. I R 29/19) die tatsächliche Durchführung des EAV durch den vorläufigen Jahresabschluss und einer entsprechenden Verbuchung auf dem Verrechnungskonto. Hierfür sei vielmehr auf das Ergebnis abzustellen, das bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze in einem endgültigen Jahresabschluss auszuweisen wäre, und das an den Organträger abzuführen ist. Weicht der vorläufig abgeführte Gewinn von dem Betrag ab, der in deiner endgültigen Bilanz auszuweisen wäre, bejaht der BFH eine schädliche Nichtdurchführung des EAV. Mangels wirksamer Feststellung des Jahresabschlusses kommt eine Heilung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG nicht in Betracht. Aber auch eine Heilung in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist laut BFH nicht möglich. Zwar liege mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften ein wichtiger Grund i. S. d. Vorschrift vor. Jedoch sei hier keine vorzeitige Beendigung durch Vertragskündigung gegeben. Eine Ausdehnung der Vorschrift im Wege der Analogie sei angesichts des Ausnahmecharakters der Regelungen und mangels Regelungslücke nicht möglich. Somit sei im Streitfall rückwirkend die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu versagen.