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Steuerberatung

Körperschaftsteuerliche Organschaft im Fall der Insolvenz

Kann ein vorläufi­ger Jah­res­ab­schluss der Or­gan­ge­sell­schaft we­gen In­sol­venz nicht mehr kor­ri­giert wer­den und wäre im endgülti­gen Jah­res­ab­schluss ein an­de­res Er­geb­nis aus­zu­wei­sen, gilt der Ge­winn­abführungs­ver­trag als nicht durch­geführt, wenn eine Ver­bu­chung der Ge­winn­abführung nur auf Ba­sis des vorläufi­gen Jah­res­ab­schlus­ses er­folgte. Eine Hei­lung die­ses Man­gels in ana­lo­ger An­wen­dung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist nicht möglich.

Im Streit­fall schlos­sen die Hol­ding-GmbH als Or­ganträge­rin und die X-GmbH als Or­gan­ge­sell­schaft in 2006 einen Be­herr­schungs- und Er­geb­nis­abführungs­ver­trag mit ei­ner Lauf­zeit von fünf Jah­ren. In­ner­halb die­ses Zeit­raums wurde das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen bei­der Ge­sell­schaf­ten eröff­net. Für 2008 wurde ein vorläufi­ger Jah­resüber­schuss der X GmbH er­mit­telt und eine ent­spre­chende Ge­winn­abführung auf das Ver­rech­nungs­konto der Hol­ding-GmbH ge­bucht.

Ent­ge­gen der Vor­in­stanz ver­neint der BFH mit Ur­teil vom 02.11.2022 (Az. I R 29/19) die tatsäch­li­che Durchführung des EAV durch den vorläufi­gen Jah­res­ab­schluss und ei­ner ent­spre­chen­den Ver­bu­chung auf dem Ver­rech­nungs­konto. Hierfür sei viel­mehr auf das Er­geb­nis ab­zu­stel­len, das bei zu­tref­fen­der An­wen­dung der han­dels­recht­li­chen Bi­lan­zie­rungs­grundsätze in einem endgülti­gen Jah­res­ab­schluss aus­zu­wei­sen wäre, und das an den Or­ganträger ab­zuführen ist. Weicht der vorläufig ab­geführte Ge­winn von dem Be­trag ab, der in dei­ner endgülti­gen Bi­lanz aus­zu­wei­sen wäre, be­jaht der BFH eine schädli­che Nicht­durchführung des EAV. Man­gels wirk­sa­mer Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses kommt eine Hei­lung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG nicht in Be­tracht. Aber auch eine Hei­lung in (ana­lo­ger) An­wen­dung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG ist laut BFH nicht möglich. Zwar liege mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen bei­der Ge­sell­schaf­ten ein wich­ti­ger Grund i. S. d. Vor­schrift vor. Je­doch sei hier keine vor­zei­tige Be­en­di­gung durch Ver­tragskündi­gung ge­ge­ben. Eine Aus­deh­nung der Vor­schrift im Wege der Ana­lo­gie sei an­ge­sichts des Aus­nah­me­cha­rak­ters der Re­ge­lun­gen und man­gels Re­ge­lungslücke nicht möglich. So­mit sei im Streit­fall rück­wir­kend die An­er­ken­nung der körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zu ver­sa­gen.

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