Demnach kann eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft beantragen, künftig wie eine Körperschaft besteuert werden. Die Gesellschafter würden damit gleich den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft mit ausgeschütteten Gewinnen oder u. a. Vergütungen aus Überlassungen der Besteuerung unterliegen. Zivilrechtlich wird die optierende Gesellschaft jedoch weiterhin als eine Personengesellschaft behandelt.
In dem Gesetzentwurf sind zudem folgende weitere Regelungen enthalten:
- Globalisierung der für die Umwandlung von Körperschaften maßgeblichen Teile des UmwStG
- Ersatz der Ausgleichsposten bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung
- Streichung des Abzugsverbots für Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen.
Hinweis: Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause zum Abschluss gebracht werden.