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Kommunale Rettungsdienst-GmbH kann gemeinnützig sein

BFH 27.11.2013, I R 17/12

Eine kom­mu­nale GmbH, die den Ret­tungs­dienst bei me­di­zi­ni­schen Notfällen durchführt, kann ge­meinnützig und da­mit steu­er­begüns­tigt sein. Al­ler­dings un­ter­sagt das Ge­meinnützig­keits­recht Zu­wen­dun­gen der begüns­tig­ten Ge­sell­schaft an ih­ren Träger. Für die Leis­tun­gen, die sie die­sem ge­genüber er­bringt, muss die Ei­gen­ge­sell­schaft des­halb an­ge­mes­sen be­zahlt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ret­tungs­dienst-GmbH, die ein bran­den­bur­gi­scher Land­kreis er­rich­tet hatte. Hin­sicht­lich der Durchführung des Ret­tungs­diens­tes hatte die Kläge­rin im De­zem­ber 2002 einen Dienst­leis­tungs­ver­trag mit dem Land­kreis ab­ge­schlos­sen, der 2003 in Kraft trat. Die Höhe der Vergütung der Kläge­rin sollte sich nach dem Jah­res­bud­get rich­ten, das jähr­lich zwi­schen den Ver­trags­part­nern fest­zu­le­gen war. Das Bud­get sollte sich wie­derum nach dem Er­geb­nis der mit den Kran­ken­kas­sen ver­ein­bar­ten Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung für den Ret­tungs­dienst rich­ten.

Die Kläge­rin be­an­tragte für das Streit­jahr 2002 die An­er­ken­nung als ge­meinnützige und so­mit von der Körper­schaft- und der Ge­wer­be­steuer be­freite Körper­schaft i.S.d. §§ 51 ff. AO. Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Es war der Auf­fas­sung, die Kläge­rin werde nicht selbst­los tätig, weil sie als kom­mu­nale Ei­gen­ge­sell­schaft eine ho­heit­li­che Pflicht­auf­gabe ih­res Ge­sell­schaf­ters erfülle.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar wird die Steu­er­begüns­ti­gung der Kläge­rin nicht grundsätz­lich da­durch aus­ge­schlos­sen, dass sie in die Erfüllung ei­ner ho­heit­li­chen Pflicht­auf­gabe des Land­krei­ses ein­ge­schal­tet wurde. Bis­lang war un­geklärt, ob die öff­ent­li­che Hand, wenn sie sich über eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - eine sog. Ei­gen­ge­sell­schaft - pri­vat­wirt­schaft­lich betätigt, ge­meinnützig­keitsfähig ist, ins­be­son­dere wenn die Ei­gen­ge­sell­schaft in die Erfüllung ho­heit­li­cher Pflicht­auf­ga­ben ih­res Trägers ein­ge­bun­den ist. Die Ge­meinnützig­keitsfähig­keit sol­cher Ge­sell­schaf­ten ist nun im Grund­satz zu be­ja­hen.

Al­ler­dings un­ter­sagt das Ge­meinnützig­keits­recht Zu­wen­dun­gen der begüns­tig­ten Ge­sell­schaft an ih­ren Träger. Für die Leis­tun­gen, die sie die­sem ge­genüber er­bringt, muss die Ei­gen­ge­sell­schaft des­halb an­ge­mes­sen be­zahlt wer­den. Dazu gehört ein vol­ler Auf­wen­dungs­er­satz ebenso wie ein marktübli­cher Ge­winn­auf­schlag. Für die öff­ent­li­che Hand gel­ten schon aus Wett­be­werbsgründen keine an­de­ren Re­geln als für "pri­vate" Körper­schaf­ten. Fehlt eine an­ge­mes­sene Vergütung durch den Träger, schei­tert die Ge­meinnützig­keit der Ge­sell­schaft. In­fol­ge­des­sen muss das FG im wei­te­ren Ver­fah­ren noch die An­ge­mes­sen­heit der Vergütun­gen prüfen.

Außer­dem be­darf es noch im Rah­men der Zweck­be­triebs­vor­aus­set­zun­gen nach § 66 AO der Klärung, ob die Kläge­rin an­ge­strebt hatte, Ge­winne zu er­zie­len, die über den kon­kre­ten Fi­nan­zie­rungs­be­darf ih­res Ge­schäfts­be­triebs hin­aus­gin­gen. Bei­hil­fe­recht­li­che Ge­sichts­punkte des Uni­ons­rechts ste­hen einem Er­folg der Klage letzt­lich nicht ent­ge­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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