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Kommunaler GmbH kann Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle nicht versagt werden

FG Münster 3.11.2015, 15 K 1252/14 U

Ei­ner kom­mu­na­len GmbH, die eine Sport­halle er­rich­tet und ört­li­chen Sport­ver­ei­nen überlässt, kann der Vor­steu­er­ab­zug aus den Bau­kos­ten nicht we­gen Ge­stal­tungs­miss­brauchs ver­sagt wer­den. Die den Ver­ei­nen le­dig­lich kurz­fris­tig (tage- oder stun­den­weise) ein­geräumte Nut­zungsmöglich­keit der Sport­halle stellt keine Ver­mie­tung ei­nes Grundstücks dar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin eine Stadt als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ist. Von die­ser mie­tete die Kläge­rin ein Grundstück an, auf dem sie auf ei­gene Kos­ten eine Sport­halle mit Be­triebs­vor­rich­tun­gen zur Ausübung ver­schie­de­ner Sport­ar­ten baute. Die Kläge­rin über­ließ die Halle nach Fer­tig­stel­lung ver­schie­de­nen ört­li­chen Sport­ver­ei­nen für 20 € pro Stunde zur Nut­zung.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte der Kläge­rin den gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­er­ab­zug aus den Bau­kos­ten we­gen Ge­stal­tungs­miss­brauchs i.S.v. § 42 AO. Die gewählte Kon­struk­tion sei un­wirt­schaft­lich, umständ­lich, geküns­telt und überflüssig, löse unnöti­gen Ver­wal­tungs­auf­wand aus und ziele al­lein auf die Aus­keh­rung von Steuerüber­schüssen an die Stadt ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug aus den Bau­kos­ten la­gen vor.

Die Kläge­rin war durch­aus als Un­ter­neh­me­rin an­zu­se­hen. Ins­be­son­dere war sie selbstständig tätig ge­wor­den, da sie nach den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen mit der Stadt nicht im Rah­men ei­ner Or­gan­schaft in diese ein­ge­glie­dert war. Nach BFH-Recht­spre­chung be­steht eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung re­gelmäßig bei Per­so­nen­iden­tität in den Ge­schäftsführungs­or­ga­nen der Or­ganträge­rin und der Or­gan­ge­sell­schaft. Diese Vor­aus­set­zung war im vor­lie­gen­den Fall aber nicht erfüllt.

Der Vor­steu­er­ab­zug war auch nicht des­halb aus­ge­schlos­sen, weil die Kläge­rin steu­er­freie Ver­mie­tungs­umsätze er­brachte. Die den Ver­ei­nen le­dig­lich kurz­fris­tig (tage- oder stun­den­weise) ein­geräumte Nut­zungsmöglich­keit der Sport­halle stellte keine Ver­mie­tung ei­nes Grundstücks dar. Un­abhängig da­von hatte die Kläge­rin selbst bei An­nahme von steu­er­freien Ver­mie­tungs­umsätzen die Möglich­keit, zur Steu­er­pflicht zu op­tie­ren.

Schließlich lag auch keine rechts­missbräuch­li­che Ge­stal­tung vor. Die gewählte Kon­struk­tion wi­der­sprach nicht den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben des Vor­steu­er­ab­zugs. Hätte die Stadt die Sport­halle ohne Zwi­schen­schal­tung der Kläge­rin als Ei­gen­ge­schäft er­rich­tet und an­schließend steu­er­pflich­tig ver­mie­tet, hätte ihr eben­falls ein Vor­steu­er­ab­zug aus den Bau­kos­ten zu­ge­stan­den. In­so­weit wäre auch sie als ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts Un­ter­neh­me­rin, da sie in einen Wett­be­werb ge­tre­ten wäre. Auch eine sol­che Tätig­keit hätte Ver­wal­tungs­auf­wand aus­gelöst. In­so­fern kam es auf die Höhe des Auf­wands nicht an, da eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht für die Un­ter­neh­merei­gen­schaft nicht er­for­der­lich war.

Link­hin­weis:

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