Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Von dieser mietete die Klägerin ein Grundstück an, auf dem sie auf eigene Kosten eine Sporthalle mit Betriebsvorrichtungen zur Ausübung verschiedener Sportarten baute. Die Klägerin überließ die Halle nach Fertigstellung verschiedenen örtlichen Sportvereinen für 20 € pro Stunde zur Nutzung.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus den Baukosten lagen vor.
Die Klägerin war durchaus als Unternehmerin anzusehen. Insbesondere war sie selbstständig tätig geworden, da sie nach den vertraglichen Regelungen mit der Stadt nicht im Rahmen einer Organschaft in diese eingegliedert war. Nach BFH-Rechtsprechung besteht eine organisatorische Eingliederung regelmäßig bei Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der Organträgerin und der Organgesellschaft. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.
Der Vorsteuerabzug war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin steuerfreie Vermietungsumsätze erbrachte. Die den Vereinen lediglich kurzfristig (tage- oder stundenweise) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle stellte keine Vermietung eines Grundstücks dar. Unabhängig davon hatte die Klägerin selbst bei Annahme von steuerfreien Vermietungsumsätzen die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.
Schließlich lag auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor. Die gewählte Konstruktion widersprach nicht den gesetzlichen Vorgaben des Vorsteuerabzugs. Hätte die Stadt die Sporthalle ohne Zwischenschaltung der Klägerin als Eigengeschäft errichtet und anschließend steuerpflichtig vermietet, hätte ihr ebenfalls ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten zugestanden. Insoweit wäre auch sie als juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin, da sie in einen Wettbewerb getreten wäre. Auch eine solche Tätigkeit hätte Verwaltungsaufwand ausgelöst. Insofern kam es auf die Höhe des Aufwands nicht an, da eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich war.
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