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Investitionsabzugsbetrag: Kompensation des Mehrergebnisses einer Außenprüfung

BFH 23.3.2016, IV R 9/14

Ein In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag darf nicht al­lein des­halb ver­sagt wer­den, weil der An­trag erst nach ei­ner Außenprüfung ge­stellt wird. Die Steu­er­vergüns­ti­gung kann ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung zur Kom­pen­sa­tion ei­nes Steu­er­meh­rer­geb­nis­ses der Außenprüfung ein­ge­setzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, die aus der Hal­tung von Pfer­den Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft er­zielt. Im Herbst 2012 war bei ihr eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durch­geführt wor­den. Da­bei er­gab sich in al­len geprüften Jah­ren eine Erhöhung des bis da­hin erklärten Ge­winns. Nach Ab­schluss der Prüfung be­an­tragte die Kläge­rin einen In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirt­schafts­jahr i.H.v. 10.000 € für die Be­schaf­fung ei­nes be­reits im Jahr 2011 an­ge­schaff­ten Schlep­pers.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte die Steu­er­vergüns­ti­gung, da de­ren Zweck, die Fi­nan­zie­rung der In­ves­ti­tion durch die Steu­er­er­spar­nis zu er­leich­tern, nicht mehr er­reicht wer­den könne. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt, weil der vom Fi­nanz­amt ge­for­derte Fi­nan­zie­rungs­zu­sam­men­hang nach der im Streit­jahr 2009 an­zu­wen­den­den Rechts­lage nicht er­for­der­lich sei. Auf die Re­vi­sion der Steu­er­behörde hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend er­kannt, dass die ver­fah­rens­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme ei­nes In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nach § 7g EStG ge­ge­ben wa­ren. Steu­er­pflich­tige können für die künf­tige An­schaf­fung oder Her­stel­lung ei­nes ab­nutz­ba­ren be­weg­li­chen Wirt­schafts­guts des An­la­ge­vermögens bis zu 40 % der vor­aus­sicht­li­chen An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ge­winn­min­dernd ab­zie­hen. Das Wahl­recht zur In­an­spruch­nahme des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags war im vor­lie­gen­den Fall ord­nungs­gemäß für das Wirt­schafts­jahr 2009/2010 ausgeübt wor­den (ent­ge­gen BMF-Schrei­ben vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077).

Ob die ma­te­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme des In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags erfüllt wa­ren, konnte der Se­nat al­ler­dings an­hand der bis­her ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen des FG nicht ab­schließend ent­schei­den. Es ist im wei­te­ren Ver­fah­ren vom FG zu klären, ob am Ende des Wirt­schafts­jah­res, für das die Steu­er­vergüns­ti­gung be­an­tragt wor­den war (im Streit­fall das letzte geprüfte Wirt­schafts­jahr), be­reits eine In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht be­stan­den hatte.

Das FG hatte die Tat­sa­che, dass es im In­ves­ti­ti­ons­zeit­raum zu der In­ves­ti­tion ge­kom­men war, zu Un­recht be­reits als Nach­weis der zum Ende des Wirt­schafts­jah­res 2009/2010 be­ste­hen­den In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht aus­rei­chen las­sen. Es hätte sie le­dig­lich als In­diz berück­sich­ti­gen dürfen, das umso stärker ist, je ge­rin­ger der zeit­li­che Ab­stand zwi­schen dem Ab­lauf des Wirt­schafts­jah­res, für das der In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in An­spruch ge­nom­men wird, und der tatsäch­li­chen In­ves­ti­tion ausfällt.

Hin­ter­grund:
Das Ur­teil be­trifft die im Jahr 2009 gel­tende Rechts­lage, nach der die Steu­er­vergüns­ti­gung vor­aus­setzte, dass der Un­ter­neh­mer die Ab­sicht hatte, die In­ves­ti­tion in­ner­halb der nächs­ten drei Jahre durch­zuführen und das In­ves­ti­ti­ons­gut an­schließend min­des­tens zwei Jahre in sei­nem Be­trieb zu nut­zen. Das Be­ste­hen die­ser Ab­sicht mus­ste nach­ge­wie­sen wer­den. Seit 2016 hat sich die Rechts­lage verändert, denn die In­ves­ti­ti­ons­ab­sicht und die Ab­sicht der späte­ren be­trieb­li­chen Nut­zung wer­den seit­her nicht mehr ausdrück­lich vom Ge­setz erwähnt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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