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Corona- und Wirtschafts-Krise: Worauf Geschäftsführer achten müssen

Pro­duk­ti­ons­still­stand, Aus­gangs­be­schränkun­gen, Ver­an­stal­tungs- und Kon­takt­ver­bote. Das Coro­na­vi­rus hat die Wirt­schaft mehr als sie­ben Wo­chen lahm­ge­legt - für das zweite Quar­tal 2020 wird mit ei­ner schwe­ren Re­zes­sion ge­rech­net.

Doch geht es um weit mehr als „nur“ eine Corona-Lock­down-Krise. Schon 2019 kündigte sich eine Eintrübung der welt­wei­ten Kon­junk­tur an: In den Schwel­lenmärk­ten ließ die Nach­frage nach, in Eu­ropa ver­lang­samte sich die Kon­junk­tur, und im De­zem­ber 2019 gab es in den USA Tur­bu­len­zen auf dem Repo-Markt. Nun tref­fen zusätz­lich die Aus­wir­kun­gen der Corona Pan­de­mie die Wirt­schaft. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt sich die Frage, wie sich Ge­schäftsführer im ge­genwärti­gen Um­feld ver­hal­ten soll­ten.

Corona- und Wirtschafts-Krise: Worauf Geschäftsführer achten müssen© iStock

Krisenmanagement

In Zei­ten von Corona kann ein Un­ter­neh­men auf­grund nicht selbst be­ein­fluss­ba­rer Rah­men­be­din­gun­gen in die Krise ge­ra­ten. Ge­rade jetzt ist eine be­dachte Un­ter­neh­mens­steue­rung un­ab­ding­bar. Hierzu gehört auch und ge­rade in un­si­che­ren Zei­ten eine Un­ter­neh­mens­pla­nung. Dass vie­les der­zeit nicht plan­bar er­scheint, sollte nicht dazu ver­lei­ten, gänz­lich von Pla­nung ab­zu­se­hen. Als Min­dest­stan­dard sollte eine rol­lie­rende 13-Wo­chen-Pla­nung selbst­verständ­lich sein. Da­mit kann ein zen­tra­les be­triebs­wirt­schaft­li­ches In­stru­ment der Kri­sen­über­wa­chung und -steue­rung im­ple­men­tiert wer­den. In ei­ner sol­chen Pla­nung sind die er­war­ten Zah­lungs­ströme un­ter Berück­sich­ti­gung be­ste­hen­der Kre­dit­li­nien und Fi­nan­zie­rungs­zu­sa­gen so­wie der fälli­gen Ver­bind­lich­kei­ten zu er­fas­sen. Diese Li­qui­di­täts­vor­schau sollte durch die Ein­rich­tung ei­nes Li­qui­di­täts­büros flan­kiert wer­den, das für die ta­ges­ge­naue Über­wa­chung der Li­qui­di­tät ver­ant­wort­lich ist. Aus den Er­kennt­nis­sen der Pla­nung sind dann ent­sp­re­chende Maß­nah­men zur Li­qui­di­täts­steue­rung und -si­che­rung abzu­lei­ten. Zu­gleich sollte für ein ak­ti­ves Working-Ca­pi­tal Ma­nage­ment ge­sorgt wer­den.

Was tun in der Akutkrise?

Tritt der akute Kri­sen­fall ein und wird das Un­ter­neh­men zah­lung­s­un­fähig bzw. über­schul­det, be­stand bis­lang die Pflicht für die Ge­schäfts­füh­rung, bin­nen drei Wo­chen einen In­sol­venz­an­trag zu stel­len. Mit dem sog. Corona-In­sol­venz-Aus­set­zungs­ge­setz (Cor­In­sAG) hat der Ge­setz­ge­ber je­doch wäh­rend der aktu­el­len Pan­de­mie­lage die In­sol­venz­an­tragspf­licht - ge­genwärtig bis Ende Sep­tem­ber 2020 - außer Kraft ge­setzt, es sei denn, die In­sol­venz­reife ist nicht auf die Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie zurück­zu­füh­ren und es be­ste­hen keine Aus­sich­ten, eine ein­ge­t­re­tene Zah­lung­s­un­fähig­keit zu be­sei­ti­gen. Zur Er­leich­te­rung der Fest­stel­lung hat der Ge­setz­ge­ber ein Stich­tags­prin­zip ein­geführt. Da­nach gilt: War das Un­ter­neh­men zum 31.12.2019 zah­lungsfähig, wird ver­mu­tet, dass die In­sol­venz­reife auf den Aus­wir­kun­gen der Corona-Pan­de­mie be­ruht und Aus­sich­ten dar­auf be­ste­hen, eine be­ste­hende Zah­lungs­unfähig­keit zu be­sei­ti­gen. So­lange die In­sol­venz­an­trags­pflicht aus­ge­setzt ist, gel­ten flan­kie­rend deut­li­che Haf­tungs­er­leich­te­run­gen für den Ge­schäftsführer bei der Vor­nahme von Zah­lun­gen.  

Wie der Krisenfall vermieden werden kann

Um den Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens zu si­chern, sollte ggf. die Be­an­tra­gung der staat­li­cher­seits be­reit­ge­stell­ten Überbrückungsmöglich­kei­ten we­gen der Corona-Krise in Be­tracht ge­zo­gen wer­den. Dies vor al­lem auch des­halb, weil das Ma­nage­ment die Pflicht hat, al­les Er­for­der­li­che zu tun, um einen Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens zu si­chern. Zu die­sen Maßnah­men können auch die Be­an­tra­gung von Kurz­ar­beit, Per­so­nal­ab­baumaßnah­men oder Um­struk­tu­rie­run­gen zählen. Kei­nes­wegs darf ab­ge­war­tet wer­den, bis die ge­samte Li­qui­dität ver­braucht ist. Die Hin­zu­zie­hung von Ex­per­ten ist spätes­tens ab die­sem Sta­dium drin­gend zu ra­ten.

Unternehmenskrise auch ohne Corona

Un­ter­neh­men, die schon Ende 2019 - vor Hin­zu­tre­ten der Corona-Pan­de­mie - in Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten sind und für die des­halb die In­sol­venz­an­trags­pflicht nicht bis Ende Sep­tem­ber aus­ge­setzt ist, ist schnel­les Han­deln ge­bo­ten. Dazu gehören auch die ge­richt­li­chen Re­struk­tu­rie­rungs­for­men wie Ei­gen­ver­wal­tung und Schutz­schirm­ver­fah­ren nach dem Ge­setz zur wei­te­ren Er­leich­te­rung der Sa­nie­rung von Un­ter­neh­men (ESUG), die eine ei­genständige Re­struk­tu­rie­rung un­ter Auf­sicht ei­nes vorläufi­gen Sach­wal­ters ermögli­chen. Demnächst wird ein wei­te­res förm­li­ches Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren hin­zu­kom­men. So­bald die sog. „Re­struk­tu­rie­rungs­richt­li­nie“ (Richt­li­nie (EU) 2019/1023) um­ge­setzt ist, wird Un­ter­neh­men in Deutsch­land ein vor­in­sol­venz­li­ches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren zur Verfügung ste­hen. Kern des künf­ti­gen Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens bil­det der sog. Re­struk­tu­rie­rungs­plan. Die­ser ähnelt dem In­sol­venz­plan, setzt je­doch nicht die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens vor­aus, son­dern ist ge­rade auf die Ver­mei­dung der In­sol­venz ge­rich­tet.

An die Stakeholder denken!

Zu je­der Zeit ei­ner Un­ter­neh­mens­krise ist ein ak­ti­ves Sta­ke­hol­der-Ma­nage­ment wich­tig. Die Be­deu­tung von recht­zei­ti­ger, of­fe­ner und trans­pa­ren­ter Kom­mu­ni­ka­tion kann gar nicht hoch ge­nug ein­ge­schätzt wer­den. Ge­sell­schaf­ter, Ban­ken, Kre­dit­ver­si­che­rer so­wie Lie­fe­ran­ten und Kun­den sind ins Boot zu ho­len. Will man in ei­ner aku­ten Krise noch et­was be­wir­ken, kann dies nur auf Grund­lage von Ver­trauen in die han­deln­den Per­so­nen ge­sche­hen. Ein­mal ver­lo­re­nes Ver­trauen ist kaum wie­der her­zu­stel­len.

Risiken begegnen und Chancen nutzen

Ge­nug der Schwarz­ma­le­rei: Denn auch eine Krise kann Chan­cen mit sich brin­gen; etwa für Verände­run­gen, zu de­nen man sonst nicht be­reit ge­we­sen wäre. Zu­gleich sind Kri­sen­zei­ten Zei­ten der Markt­be­rei­ni­gung. Und viel­leicht trifft es ja den Wett­be­wer­ber. Es lohnt sich, nach Über­nah­me­kan­di­da­ten Aus­schau zu hal­ten.

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