Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt seit Juni 2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerliches Rechts (GbR) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Haltung von Schweinen. Der Beigeladene war zunächst mit 90%, sein Sohn mit 10% am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt. Im Juli 2011 wurde der Anteil des Sohnes auf 20% erhöht. Die Einbringung des Hofes des Beigeladenen erfolgte den steuerlichen Buchwerten. Entsprechend der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag wurden die im Alleineigentum des Beigeladenen befindlichen betrieblichen Grundstücke sowie der vorhandene Gebäudebestand dem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet. Die restlichen Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens wurden im Gesamthandsvermögen der Klägerin bilanziert.
Im März 2012 schlossen der Beigeladene und seine Ehefrau einen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag. In der Präambel brachte der Beigeladene zum Ausdruck, dass er seine Höfe in einem Grundbuch zusammenführen und zugleich zum Ehegattenhof durch Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils auf seine Ehefrau umgestalten wollte. Zu diesem Zweck übertrug der Beigeladene den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil an dem entsprechenden Grundbesitz mit allen Rechten, Pflichten, Bestandteilen und Zubehör unentgeltlich auf seine Ehefrau. Nach eigenen Angaben der Klägerin wusste der Sohn des Beigeladenen nichts von diesen Grundstücksübertragungen. Steuerliche Folgen wurden aus dem Vertrag nicht gezogen.
Nach Auffassung der Betriebsprüfung handelte es sich bei der hälftigen Übertragung aller Flurstücke um eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme, da die anteilig übertragenen und bislang in voller Höhe im Sonderbetriebsvermögen bilanzierten Flurstücke der Höfe auf eine nicht an der Klägerin beteiligten Person übertragen worden seien. Es handele sich bei der anteiligen Übertragung der Flurstücke weder um eine mit dem Buchwert zu bewertende Übertragung eines Mitunternehmeranteils noch um eine zwingend mit dem Buchwert vorzunehmende Übertragung von Wirtschaftsgütern.
Die Klägerin hielt dagegen, die Übertragung sei aus familiären Gründen erfolgt. Steuerliche Vorteile hätten nicht im Fokus gestanden und mit solchen steuerlichen Konsequenzen habe man auch nicht gerechnet. Nach außen habe sich im Übrigen nichts geändert. Mit der Übertragung des hälftigen "Betriebes" sollte die Ehefrau des Beigeladenen am gesamten Unternehmen beteiligt werden; allein durch das Handeln der Beteiligten käme es zur Begründung einer Mitunternehmerschaft.
Das FG wies die gegen die Versteuerung des Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
das Finanzamt hat zu Recht die hälftige schenkweise Übertragung des Miteigentums an den im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bilanzierten Grundstücken, Gebäuden und Betriebsvorrichtungen auf seine Ehefrau als mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG angesehen und die Bildung einer landwirtschaftlichen Ehegatten-Mitunternehmerschaft abgelehnt.
Bringt ein Landwirt seinen bisher eigenbewirtschafteten Hof - unter Zurückhaltung der Grundstücke und Gebäude im Sonderbetriebsvermögen - in eine mit seinem Sohn gegründete GbR ein, führt eine anschließende Übertragung dieses Grundvermögens zu hälftigem Miteigentum auf seine Ehefrau zu einer Entnahme i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und damit Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten (zuletzt BFH-Urteil vom 21.12.2016, IV R 45/13) finden in einem solchen Fall keine Anwendung, da die Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen für sich keinen eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb bilden und den Ehegatten selbst das Bewirtschaftungsrecht nicht zusteht. Allein die GbR, der die Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, betreibt die Landwirtschaft.
Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtschaftsehegatten finden bei Rechtsverhältnissen mit Dritten keine Anwendung. Die Ehefrau ist daher durch die Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken des Sonderbetriebsvermögens auch nicht Gesellschafterin der GbR geworden. Der Senat hat zudem keine Anhaltspunkte, dass die Ehefrau des Beigeladenen durch die unentgeltliche Überlassung der anteiligen Wirtschaftsgüter an die Klägerin in irgendeiner Weise eine eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit begründet hat.
Bringt ein Landwirt seinen bisher eigenbewirtschafteten Hof - unter Zurückhaltung der Grundstücke und Gebäude im Sonderbetriebsvermögen - in eine mit seinem Sohn gegründete GbR ein, führt eine anschließende Übertragung dieses Grundvermögens zu hälftigem Miteigentum auf seine Ehefrau zu einer Entnahme i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und damit Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven.