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Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung

BFH 18.8.2015, V R 47/14

Ein An­trag auf Ist-Be­steue­rung (§ 20 UStG) kann auch kon­klu­dent ge­stellt wer­den. Ent­schei­dend ist, dass der Steu­er­erklärung ein­deu­tig zu ent­neh­men ist, dass die Umsätze auf Grund­lage ver­ein­nahm­ter Ent­gelte erklärt wor­den sind; etwa auf­grund ei­ner ein­ge­reich­ten Ein­nahme-/Über­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob dem Rechts­vorgänger des Klägers die Be­rech­nung der Um­satz­steuer nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten durch das Fi­nanz­amt ge­stat­tet war.

Der Kläger ist ein Ver­ein, der im Jahr 2010 durch Ver­schmel­zung u.a. des X e.V. her­vor­ge­gan­gen ist. Im Jahre 2003 und in den Fol­ge­jah­ren er­mit­telte X sei­nen Ge­winn durch Über­schuss der Be­triebs­ein­nah­men über die Be­triebs­aus­ga­ben (§ 4 Abs. 3 EStG) und erklärte in sei­nen Um­satz­steu­er­erklärun­gen die Umsätze nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten. Die Um­satz­steuer wurde ent­spre­chend den ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­erklärun­gen fest­ge­setzt.

Nach ei­ner im Jahr 2011 für die Jahre 2006 bis 2010 durch­geführte Um­satz­steuer-Son­derprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass dem X die Ver­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten nicht ge­stat­tet ge­we­sen sei und er­ließ für die Streit­jahre (2006 bis 2008) geänderte Um­satz­steu­er­be­scheide, in de­nen die Um­satz­steuer nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten be­rech­net wurde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Be­steue­rung der Umsätze des Rechts­vorgängers des Klägers (X) nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten vor­la­gen.

Nach § 20 UStG kann das Fi­nanz­amt bei Vor­lie­gen be­stimm­ter Vor­aus­set­zun­gen auf An­trag ge­stat­ten, dass ein Un­ter­neh­mer die Steuer nicht nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten, son­dern nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten be­rech­net. Für die Be­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten an­stelle der Re­gel­be­steue­rung nach ver­ein­bar­ten Ent­gel­ten ist ein An­trag not­wen­dig, auf Grund des­sen das Fi­nanz­amt nach pflicht­gemäßem Er­mes­sen die Be­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten durch form­lo­sen Ver­wal­tungs­akt ge­stat­tet ha­ben muss. Die­ser An­trag kann auch kon­klu­dent ge­stellt wer­den.

Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit kann aber eine Steu­er­erklärung, bei der die Be­steue­rungs­grund­la­gen nach tatsäch­li­chen Ein­nah­men erklärt wor­den sind, nur dann als kon­klu­den­ter An­trag auf Ge­stat­tung der Ist-Be­steue­rung an­ge­se­hen wer­den, wenn ihr deut­lich er­kenn­bar zu ent­neh­men ist, dass die Umsätze auf Grund­lage ver­ein­nahm­ter Ent­gelte erklärt wor­den sind. Das FG ist vor­lie­gend in­so­weit rechts­feh­ler­frei zu dem Schluss ge­kom­men, dass diese Vor­aus­set­zung erfüllt ist.

Es ist auch da­von aus­zu­ge­hen, dass das Fi­nanz­amt dem An­trag des Klägers auf Ge­stat­tung der Ist-Be­steue­rung zu­ge­stimmt hat. Bei der Ge­stat­tung nach § 20 UStG durch das Fi­nanz­amt han­delt es sich um den Er­lass ei­nes begüns­ti­gen­den Er­mes­sens-Ver­wal­tungs­ak­tes i.S.d. §§ 130, 131 AO. Die­ser Ver­wal­tungs­akt muss nicht ausdrück­lich, son­dern kann auch still­schwei­gend be­kannt­ge­ge­ben wer­den. Ent­schei­dend ist in­so­weit der Empfänger­ho­ri­zont der Be­tei­lig­ten. Hat ein Steu­er­pflich­ti­ger einen kon­klu­den­ten An­trag auf Ge­neh­mi­gung der Ist-Be­steue­rung beim Fi­nanz­amt ge­stellt, dann hat die an­trags­gemäße Fest­set­zung der Um­satz­steuer den Erklärungs­in­halt, dass der An­trag ge­neh­migt wor­den ist.

Link­hin­weis:

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