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Konkretisierung der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

FG Köln 9.4.2014, 2 K 1049/11 u.a.

Ein Vor­steu­er­vergütungs­an­trag muss den An­lass des Leis­tungs­be­zugs kon­kret be­nen­nen. In­so­fern ist die An­gabe "Or­ga­ni­sa­tion von Kon­gres­sen" aus­rei­chend, die An­gabe "gewöhn­li­cher Ge­schäfts­be­trieb" erfüllt hin­ge­gen nicht die Vor­aus­set­zun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin in dem Ver­fah­ren Az.: 2 K 1049/11 war ein in Öster­reich ansässi­ges Un­ter­neh­men, des­sen Ge­schäfts­ge­gen­stand die Ent­wick­lung von IT-Soft­ware für IT-In­fra­struk­tur ist. Die Kläge­rin in dem Ver­fah­ren Az.: 2 K 2550/10 war eine in Bel­gien ansässige Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, de­ren Ge­schäfts­ge­gen­stand die Or­ga­ni­sa­tion von Kon­gres­sen ist. Beide klag­ten ge­gen die Ab­leh­nung ih­rer Vor­steu­er­vergütungs­anträge durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt). Die­ses sah es als nicht genügend an, dass in den Vor­steu­er­vergütungs­anträgen un­ter Ab­schnitt 9 Buchst. a) als An­lass des Leis­tungs­be­zugs "gewöhn­li­che Ge­schäftstätig­keit" bzw. "Or­ga­ni­sa­tion von Kon­gres­sen" an­ge­ge­ben war.

Das FG wies die Klage im Ver­fah­ren Az.: 2 K 1049/11 ab und gab der Klage im Ver­fah­ren Az.: 2 K 2550/10 wei­test­ge­hend statt.

Die Gründe:
Die Kläge­rin im Ver­fah­ren Az.: 2 K 2550/10 hat im Vor­steu­er­vergütungs­an­trag im Ab­schnitt 9 Buchst. a) des amt­li­chen Vor­drucks aus­rei­chende An­ga­ben dazu ge­macht, für wel­che Zwecke des Un­ter­neh­mens sie die auf­geführ­ten Ge­genstände und sons­ti­gen Leis­tun­gen ver­wen­dete, in­dem sie an­ge­ge­ben hatte, die in den Rech­nun­gen auf­geführ­ten Leis­tun­gen anläss­lich der Or­ga­ni­sa­tion von Kon­gres­sen ("OR­GA­NIZA­TION OF CON­GRESS") be­zo­gen zu ha­ben. Mit die­ser Ein­tra­gung ent­sprach der An­trag den ge­setz­li­chen und von der maßgeb­li­chen EU-Richt­li­nie vor­ge­ge­be­nen An­for­de­run­gen für eine Vor­steu­er­vergütung.

Die An­ga­ben zum An­lass des Leis­tungs­be­zugs müssen der Fi­nanz­ver­wal­tung eine ef­fek­tive Überprüfungsmöglich­keit der Vor­aus­set­zun­gen des Vergütungs­an­spruchs eröff­nen. Dies ist nur dann ge­ge­ben, wenn An­ga­ben ge­macht wer­den, die einen über "für Zwecke des Un­ter­neh­mens" hin­aus­ge­hen­den Erklärungs­mehr­wert ent­hal­ten. Dies kann u.a. aus der For­mu­lie­rung von Ab­schnitt 9 Buchst. a) ab­ge­lei­tet wer­den.

Bei der An­gabe "gewöhn­li­cher Ge­schäfts­be­trieb" im Ver­fah­ren Az.: 2 K 1049/11 wa­ren diese Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt. Die Ein­tra­gung "Gewöhn­li­cher Ge­schäfts­be­trieb" ist zunächst ein­mal eine nur sehr all­ge­meine For­mu­lie­rung und stellt zu­dem kei­nen prüfba­ren An­lass des Leis­tungs­be­zugs dar, son­dern nimmt das Er­geb­nis der Prüfung vor­weg.

Diese Aus­le­gung ent­spricht auch den ge­mein­schafts­recht­li­chen Vor­ga­ben, de­ren Um­set­zung die in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV ge­trof­fe­nen Re­ge­lun­gen die­nen. Für Steu­er­pflich­tige, die - wie die Kläge­rin - im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässig sind, er­folgt die Er­stat­tung der Mehr­wert­steuer nach der ge­mein­schafts­recht­li­chen Vor­gabe des Art. 17 Abs. 4 der Sechs­ten Richt­li­nie zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Um­satz­steuer - Ge­mein­sa­mes Mehr­wert­steu­er­sys­tem.

Hin­ter­grund:
Die Ent­schei­dun­gen er­gin­gen zum be­son­de­ren Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. Um­satz­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung. Auf die­sem Weg können ausländi­sche Un­ter­neh­mer die Er­stat­tung von Um­satz­steuer be­an­tra­gen, die ih­nen durch Un­ter­neh­men in Deutsch­land in Rech­nung ge­stellt wurde. Für die­ses Ver­fah­ren gel­ten be­son­dere Förm­lich­kei­ten. So muss der formgültige, vollständige Vor­steu­er­vergütungs­an­trag in­ner­halb ei­ner nicht verlänger­ba­ren An­trags­frist ge­stellt wer­den, de­ren Ver­strei­chen grundsätz­lich zum Ver­lust des Vor­steu­er­vergütungs­an­spruchs führt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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