deen

Steuerberatung

Konkretisierung des steuerlichen Abzugsverbots für (Kartell-)Geldbußen

BFH v. 22.5.2019 - XI R 40/17

Zwar ist die Bil­dung ei­ner steu­er­wirk­sa­men Rück­stel­lung im Hin­blick auf eine am maßgeb­li­chen Bi­lanz­stich­tag noch nicht verhängte (aber an­ge­drohte) Kar­tell­geldbuße möglich. Eine bei ei­ner Bußgeld­fest­set­zung ge­winn­min­dernd zu berück­sich­ti­gende "Ab­schöpfung" der aus der Tat er­lang­ten Vor­teile liegt al­ler­dings nicht be­reits dann vor, wenn die Geldbuße le­dig­lich un­ter Her­an­zie­hung des tat­be­zo­ge­nen Um­sat­zes er­mit­telt wird und sich nicht auf einen kon­kre­ten Mehr­erlös be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG. Ge­gen sie und wei­tere Be­trof­fene war im Streit­jahr 2013 durch das Bun­des­kar­tell­amt (BKartA) we­gen un­er­laub­ter Kar­tell­ab­spra­chen er­mit­telt wor­den. Im Rah­men ei­nes An­ge­bots zur ein­ver­nehm­li­chen Ver­fah­rens­be­en­di­gung ("Sett­le­ment-Schrei­ben") teilte die Behörde im Juli 2013 die Ab­sicht mit, ein Bußgeld in ge­nau be­zif­fer­ter Höhe fest­zu­set­zen. Im Fe­bruar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der an­ge­droh­ten Höhe.

Die Kläge­rin bil­dete in ih­rer Bi­lanz auf den 31.12.2013 we­gen des an­ge­droh­ten Bußgel­des eine han­dels­recht­li­che Rück­stel­lung; einen Teil­be­trag da­von berück­sich­tigte sie un­ter Hin­weis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halb­satz 1 EStG ein­kom­mens­min­dernd, da sie (in­so­weit) von ei­ner sog. Brut­to­ab­schöpfung aus­ging. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht. Es rech­nete den streit­ge­genständ­li­chen Rück­stel­lungs­be­trag dem Ge­winn bzw. Ge­wer­be­er­trag hinzu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb ohne Er­folg.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass hin­sicht­lich der am Bi­lanz­stich­tag an­ge­droh­ten und kurze Zeit später verhäng­ten Geldbuße die Vor­aus­set­zun­gen für einen teil­wei­sen Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halb­satz 1 EStG nicht ge­ge­ben sind. Da die Rück­stel­lung für eine un­ge­wisse Ver­bind­lich­keit wie der be­tref­fende Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug selbst glei­chen tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen un­ter­liegt, kommt die von der Kläge­rin im Streit­fall be­gehrte Ein­kom­mens- und Ge­wer­be­er­trags­min­de­rung nicht in Be­tracht.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von ei­ner inländi­schen Behörde fest­ge­setzte Geldbuße den Ge­winn nicht min­dern. Die­ses Ab­zugs­ver­bot gilt nach Satz 4 Halb­satz 1 die­ser Re­ge­lung al­ler­dings nicht, so­weit der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Ge­set­zes­ver­stoß er­langt wurde, ab­ge­schöpft wor­den ist, wenn die Steu­ern vom Ein­kom­men und Er­trag, die auf den wirt­schaft­li­chen Vor­teil ent­fal­len, nicht ab­ge­zo­gen wor­den sind. Da­her ist das Ab­zugs­ver­bot bei ei­ner sog. Brut­to­ab­schöpfung nicht bzw. in­so­weit nicht an­zu­wen­den, um eine dop­pelte Steu­er­be­las­tung aus­zu­schließen.

Zwar ist die Bil­dung ei­ner steu­er­wirk­sa­men Rück­stel­lung im Hin­blick auf eine am maßgeb­li­chen Bi­lanz­stich­tag noch nicht verhängte (aber an­ge­drohte) Kar­tell­geldbuße - wie im vor­lie­gen­den Fall - möglich. Doch ent­hielt die an­ge­drohte und dann auch fest­ge­setzte Geldbuße im Streit­fall aber über­haupt kei­nen Ab­schöpfungs­teil. Hierfür reicht die Li­qui­ditäts­be­las­tung auf­grund des Bußgelds nämlich nicht aus. Die Geldbuße muss viel­mehr auf die Ab­schöpfung ei­nes kon­kre­ten Mehr­erlöses be­zo­gen sein. Vor­lie­gend war ein "kar­tell­be­ding­ter" Ge­winn aber nicht er­mit­telt wor­den. Die nur pau­schale Berück­sich­ti­gung ei­nes tat­be­zo­ge­nen Um­sat­zes reicht für die An­nahme ei­ner Ab­schöpfung nicht aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben