Mit Schreiben vom 27.3.2018 hat das BMF zu Fragen des VDA und des BDI zur geänderten Verwaltungsauffassung zu Konsignationslagern (BMF-Schreiben vom 10.10.2017, BStBl. I 2017, S. 1442, geändert durch BMF-Schreiben vom 14.12.2017, BStBl. I 2017, S. 1673, vgl. hierzu auch Umsatzsteuer Impuls „BMF erkennt Direktlieferungen über ein Konsignationslager an“ unter www.ebnerstolz.de) Stellung genommen.
Steht der Abnehmer bei Belieferung in das Konsignationslager fest, erfolgt die (unmittelbare) Lieferung an den Abnehmer nach Auffassung des BMF im Zeitpunkt der Belieferung in das Konsignationslager. Dies muss bei Abrechnung im Gutschriftenverfahren entsprechend berücksichtigt werden. Eine von den Verbänden gewünschte Vereinfachungsregelung, die ein Abstellen auf den Entnahmezeitpunkt zulässt, verwirft das BMF als nicht zulässig.
Hinweis
Durch die Vorverlagerung des Lieferzeitpunkts kommt es zum Auseinanderfallen der umsatzsteuerlichen und der handelsrechtlichen Realisation. Zu beachten ist weiterhin, dass neben den konkret angesprochenen grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich auch Inlandslieferungen von dieser Vorverlagerung des Lieferzeitpunkts betroffen sein können.
Hinsichtlich der Definition der kurzfristigen Zwischenlagerung lehnt die Finanzverwaltung die Einführung von starren Fristen im Sinne von Obergrenzen ab und führt insoweit aus, dass alle Lagerfristen, die noch als branchenüblich angesehen werden können, grundsätzlich als unschädlich gelten.
Hinweis
Grundsätzlich ist die offene Formulierung zu begrüßen. Soweit das BMF ergänzend hierzu ausführt, dass dies im Einzelfall branchenüblich geprüft werden muss, wird die offene Formulierung relativiert. Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, eine Dokumentation über die Üblichkeit der Lagerzeiten vorzuhalten.
Soweit in dem Antwortschreiben zur Belieferung ohne Abnahmeverpflichtung Stellung genommen wird, weil der Kunde sich bspw. nicht verbindlich zur Abnahme verpflichtet hat, führt das BMF aus, dass der Abnehmer die Ware verbindlich bestellt oder bezahlt haben muss, auf eine Verpflichtung zur Abnahme komme es hingegen nicht an.
Hinweis
Mit dieser Antwort wirft das BMF mehr Fragen auf, als dass zur Klärung beigetragen wird. Zu beachten bleibt weiterhin, dass die Neuregelung unter dem o. g. BMF-Schreiben nur bei Lieferungen an einen feststehenden Abnehmer zur Anwendung kommt. Sollte es in diesem Fällen dennoch zu einer Nichtabnahme kommen, führt dies nach Auffassung des BMF zu einer umsatzsteuerlich relevanten Rücklieferung. Steht der Abnehmer hingegen nicht fest, findet die Lieferung an den Abnehmer hingegen erst bei Entnahme aus dem Konsignationslager statt.
Darüber hinaus enthält das Schreiben des BMF noch Ausführungen zu Beschickungen von Konsignationslagern aus dem Drittland und möglichen Auswirkungen auf die Abzugsmöglichkeit der Einfuhrumsatzsteuer. Die durch die Verbände geforderte Klarstellung erachtet das BMF als überflüssig, da dies schon über die Änderung des Abschn. 3.12 Abs. 7 Satz 1 UStAE abgedeckt sei.
Hinweis
Im Hinblick auf abweichende Sichtweisen anderer Mitgliedsstaaten könne nach Auffassung des BMF an der in der Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 21.4.2017 (MWStR 2018, S. 398) enthaltenen Vereinfachungsregelung festgehalten werden. Gleichwohl möchte das BMF von einer Klarstellung im UStAE im Hinblick auf eine abweichende Sichtweise in anderen Mitgliedsstaaten absehen.