Mit Schreiben vom 10.10.2017 schloss sich das BMF der Rechtsauffassung des BFH an, wonach auch bei einer Warenlieferung aus dem EU-Ausland über ein inländisches Konsignationslager mit kurzer Zwischenlagerung eine unmittelbare Lieferung an den inländischen Abnehmer angenommen werden kann, wenn dieser bei Beginn des Transports bereits feststeht (BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15). Die geänderte Rechtsauffassung ist zwar grundsätzlich bereits in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF sah jedoch zunächst eine Übergangsregelung vor, wonach es für den Vorsteuerabzug des Abnehmers nicht beanstandet wird, wenn für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach der bisherigen Rechtsauffassung von einem innergemeinschaftlichen Verbringen und einer anschließenden steuerpflichtigen Lieferung im Inland ausgegangen wird. Diese Übergangsregelung wurde bereits mit Schreiben des BMF vom 14.12.2017 auf vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe ausgedehnt (siehe zur bisherigen Frist auch unser Umsatzsteuer Impuls - Konsignationslager).
Nun wird die Anwendbarkeit der Übergangsregelung mit BMF-Schreiben vom 31.10.2018 nochmals verlängert und gilt für vor dem 1.1.2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe.