Konsultationspflicht des Arbeitgebers bei Massenentlassungen
Laut EuGH ist der Betriebsrat bei Massenentlassungen zu dem Zeitpunkt zu konsultieren, ab dem der Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitsplätze plant, deren Anzahl die Schwellenwerte für eine Massenentlassungsanzeige übersteigen kann.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der sog. EU-Massenentlassungsrichtlinie muss ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 22.02.2024 klarstellt, entsteht diese Konsultationspflicht zu dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine Verringerung der Arbeitsplätze ins Auge fasst oder plant, deren Zahl die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für den Abbau von Arbeitsplätzen überschreiten kann.
Die Konsultationspflicht entsteht demgegenüber nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber, nachdem er Maßnahmen zur Beschränkung dieser Zahl getroffen hat, die Gewissheit erlangt, dass er tatsächlich eine Zahl von Arbeitnehmern entlassen muss, die diese Schwellenwerte überschreitet.
Hinweis: Die im deutschen § 17 KSchG festgeschriebenen Schwellenwerte sind strenger als die EU-Vorgaben. Das EuGH-Urteil dürfte dennoch auch auf deutsches Recht anwendbar sein. Arbeitgeber sollten demnach schon frühzeitig bei geplanten Massenentlassungen den Betriebsrat konsultieren.