Als Grenzgänger im Sinne des DBA Schweiz gilt, wer in einem der beiden Staaten seinen Wohnsitz und im anderen Staat seinen Arbeitsort hat und arbeitstäglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängerregelung im DBA Schweiz weist dabei das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte nicht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu. Der Tätigkeitsstaat kann daneben eine Quellensteuer von 4,5 % erheben. Die Grenzgängereigenschaft entfällt, sobald der Arbeitnehmer an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (sog. Nichtrückkehrtage).
Angesichts der zunehmenden Anzahl von Arbeitstagen, an denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung ganztägig an ihrem Wohnsitz im Homeoffice erbringen, haben sich Deutschland und die Schweiz in einer Konsultationsvereinbarung auf die Auswirkung bezüglich der Anwendung der Grenzgängerregelung geeinigt (BMF-Schreiben vom 26.07.2022, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :016). Demnach gelten Homeoffice-Tage nicht als Nichtrückkehrtage und sind somit für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich.
Hinweis: Eine vergleichbare Regelung bestand bereits hinsichtlich der Arbeitstage, die infolge der staatlichen Einschränkungen in der Corona-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurden. Diese Regelung war nur bis 30.06.2022 anwendbar (BMF-Schreiben vom 13.04.2022, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009).