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Steuerberatung

Kontenleihe: Haftet minderjähriges Kind für Steuerrückstände des Vaters?

FG Münster v. 20.3.2019 - 7 K 2071/18 AO

Die Nut­zung ei­nes Kon­tos des min­derjähri­gen Kin­des durch den Va­ter zur Ab­wick­lung sei­nes be­trieb­li­chen Zah­lungs­ver­kehrs führt nicht dazu, dass das Kind durch einen Dul­dungs­be­scheid für rückständige Steu­ern des Va­ters in An­spruch ge­nom­men wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin eröff­nete im Al­ter von elf Jah­ren ein Gi­ro­konto und wurde da­bei von ih­ren El­tern ver­tre­ten. Der in der Bau­bran­che tätige Va­ter ver­an­lasste seine Kun­den, Rech­nungs­beträge auf die­ses Konto zu über­wei­sen. Dies führte zu Ein­zah­lun­gen auf das Konto von ins­ge­samt rd. 90.000 €. Nach­dem die Kläge­rin volljährig ge­wor­den war, nahm das Fi­nanz­amt sie im Wege ei­nes Dul­dungs­be­scheids in An­spruch und for­derte sie auf, rückständige Steu­ern ih­res Va­ters i.H.v. rd. 23.200 € zu zah­len und be­rief sich da­bei auf das An­fech­tungs­ge­setz.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin ist nicht ver­pflich­tet, im Rah­men ei­ner Dul­dungs­ver­pflich­tung Wer­ter­satz in Höhe der Steu­errückstände ih­res Va­ters zu leis­ten.

Gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 f. AO er­folgt die An­fech­tung we­gen An­sprüchen aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis außer­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens durch Dul­dungs­be­scheid, so­weit sie nicht im Wege der Ein­rede (§ 9 AnfG) gel­tend zu ma­chen ist. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist eine Rechts­hand­lung an­fecht­bar, die der Schuld­ner in den letz­ten zehn Jah­ren vor der An­fech­tung mit dem Vor­satz, seine Gläubi­ger zu be­nach­tei­li­gen, vor­ge­nom­men hat, wenn der an­dere Teil zur Zeit der Hand­lung den Vor­satz des Schuld­ners kannte. Diese Kennt­nis wird ver­mu­tet, wenn der an­dere Teil wusste, dass die Zah­lungs­unfähig­keit des Schuld­ners drohte und dass die Hand­lung die Gläubi­ger be­nach­tei­ligte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG).

Es ist zwar da­von aus­zu­ge­hen, dass der Va­ter der Kläge­rin in Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­ab­sicht han­delte, in­dem er seine Kun­den ver­an­lasst hat, Zah­lun­gen auf das Konto der Kläge­rin vor­zu­neh­men. Al­ler­dings kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die da­mals min­derjährige Kläge­rin diese Ab­sicht kannte. Die Gläubi­ger­be­nach­tei­li­gungs­ab­sicht des Va­ters kann der Kläge­rin auch nicht des­halb zu­ge­rech­net wer­den, weil der Va­ter ihr ge­setz­li­cher Ver­tre­ter ist. Eine der­ar­tige Zu­rech­nung kommt zwar grundsätz­lich in Be­tracht, fin­det ihre Gren­zen je­doch dann, wenn El­tern ihre recht­li­chen Möglich­kei­ten als ge­setz­li­che Ver­tre­ter miss­brau­chen. Der Min­derjähri­gen­schutz ge­nießt in­so­weit Vor­rang vor dem staat­li­chen Recht, Steu­ern ein­zu­trei­ben. Im Übri­gen ist die Kläge­rin durch die Zah­lun­gen auch nicht bzw. nicht mehr be­rei­chert. Es ist nicht er­sicht­lich, dass ent­spre­chende Vermögens­werte noch vor­han­den sind.

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