Dem Urteil des FG Köln vom 25.08.2022 (Az. 3 K 999/20) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung mehrere natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt waren, hielt 100 % der Anteile an einer Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, die wiederum an zahlreichen anderen Gesellschaften beteiligt war. In den Streitjahren erzielte die GmbH & Co. KG ausschließlich Dividendenerträge von der Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH. Unter Verweis auf das Teileinkünfteverfahren berücksichtigte das Finanzamt nur 60 % der Konzernabschlusskosten sowie der allgemeinen Verwaltungskosten als Betriebsausgaben.
Dem stimmte das FG Köln zu, da diese Ausgaben in dem von § 3c Abs. 2 EStG geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den zu 60 % steuerpflichtigen Einnahmen stünden. Auch eine Leitungs- und Lenkungsfunktion gegenüber den Tochter- und Enkelgesellschaften ändere daran nichts. Unbeachtlich sei ebenso, dass die GmbH & Co. KG zur Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Pflichten einen Konzernabschluss erstellt. Denn die Pflichten beruhten auf deren beherrschenden Einfluss auf die Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, sodass wiederum die daraus resultierenden Dividenden das auslösende Moment der Kosten seien. Entsprechendes gelte auch für die allgemeinen Verwaltungskosten.