Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und unterliegt deshalb gem. § 1 Abs. 1 EStG mit seinem Welteinkommen der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
Auf den vorliegenden Fall war das letztmalig für das Streitjahr 2010 geltende Abkommen vom 26.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA GB) anwendbar. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien vom 30.3.2010 gilt nach dessen Art. 32 Abs. 2 a) bb) erst ab dem 1.1.2011.
Die Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 3 DBA GB konnte nicht eingreifen, weil sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten hatte, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers war die britische Konzerngesellschaft gerade nicht seine Arbeitgeberin gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reicht nämlich nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen.
Neben den Gehaltskosten des Klägers hatte der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit hatte die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.
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