Mit Beschluss vom 30.5.2017 (Az. II R 62/14) legte der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es sich bei § 6a GrEStG um eine EU-rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt. Durch § 6a GrEStG werden unter den dort geregelten Voraussetzungen Umstrukturierungen im Konzern von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Der Generalanwalt des EuGH, Henrik Saugmandsgaard Øe, vertritt in seinem Schlussantrag vom 19.9.2018 (Rs. C-374/17, A-Brauerei) die Rechtsauffassung, dass es § 6a GrEStG nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Argumentation seines Generalanwalts folgt.