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Steuerberatung

Konzernklausel nach § 6a GrEStG keine staatliche Beihilfe?

Wer­den die Vor­aus­set­zun­gen der Kon­zern­klau­sel nach § 6a GrEStG erfüllt, löst eine Um­struk­tu­rie­rung keine Grund­er­werb­steuer aus. Dies gilt al­ler­dings nur dann, wenn die Re­ge­lung keine EU-rechts­wid­rige staat­li­che Bei­hilfe dar­stellt.

Mit Be­schluss vom 30.5.2017 (Az. II R 62/14) legte der BFH dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob es sich bei § 6a GrEStG um eine EU-rechts­wid­rige staat­li­che Bei­hilfe han­delt. Durch § 6a GrEStG wer­den un­ter den dort ge­re­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen Um­struk­tu­rie­run­gen im Kon­zern von der Be­steue­rung mit Grund­er­werb­steuer aus­ge­nom­men.

Der Ge­ne­ral­an­walt des EuGH, Hen­rik Saug­man­ds­gaard Øe, ver­tritt in sei­nem Schlus­san­trag vom 19.9.2018 (Rs. C-374/17, A-Braue­rei) die Rechts­auf­fas­sung, dass es § 6a GrEStG nicht als staat­li­che Bei­hilfe ein­zu­stu­fen ist. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der EuGH der Ar­gu­men­ta­tion sei­nes Ge­ne­ral­an­walts folgt.

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