Auf einem Betriebsgelände, einem Gewerbepark oder in einem Miethaus treten immer wieder Fälle auf, in denen natürliche oder juristische Personen zunächst über das Netz der öffentlichen Versorgung mit Energie versorgt werden, diese dann aber an andere Letztverbraucher weiterleiten.
Die Weiterleitung von Strommengen, ohne dabei öffentliche Wege in Anspruch zu nehmen, kann für den Weiterleiter zu erheblichen Konsequenzen betreffend die Abrechnung von Stromsteuern, die Abrechnung von Stromumlagen aber auch betreffend die mit der Strombelieferung zu zahlenden Konzessionsabgaben führen.
Schließlich wird in § 2 Abs. 8 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (KAV) geregelt, das Konzessionsabgaben auf sämtliche Strommengen auch in Weiterleitungsfällen immer in der Höhe abzurechnen sind, die abzurechnen wäre, wenn der Weiterleiter nicht eingeschaltet worden wäre. Nach der immer noch gültigen KAV vom 9.1.1992 müssen auf Strommengen folgende Konzessionsabgaben berechnet und über den Netzbetreiber an die jeweilige Gemeinde abgerechnet werden.
Tarifkundenbelieferung | Cent/kWh |
- bei Schwachlasttarifen | 0,61 |
- nach Gemeindegrößen ohne Schwachlasttarif | 1,32 bis 2,39 |
Sonderkundenbelieferung | |
- über Grenzpreis | 0,11 |
- unter Grenzpreis (2018: 12,47 Cent/kWh) | 0,00 |
Netzbetreiber sind zur Vermeidung von Nachteilen für die jeweils betroffene Gemeinde und aufgrund der abgeschlossenen Verträge verpflichtet, die Konzessionsabgabe letztverbraucherscharf abzurechnen. Dabei ist zunächst grundsätzlich und in Zweifelsfällen die höhere Konzessionsabgabe einzufordern. Eine niedrigere Konzessionsabgabe kann vom Netznutzer nur gegen Nachweis berechnet werden. Dieser Nachweis ist in geeigneter Weise zu erbringen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass nicht alle Letztverbraucher in einem Weiterverteilerfall nach § 2 Abs. 8 KAV als solche bekannt sind und geeichte Messungen nicht vollumfänglich vorhanden sind. Dementsprechend versenden Netzbetreiber derzeit vermehrt Schreiben mit einem entsprechend formulierten Auskunftsverlangen.
Betroffene Weiterleiter müssen sich auf diese Schreiben vorbereiten und nochmals überprüfen, ob an die belieferten Letztverbraucher - dabei kann es sich sowohl um Tarif- als auch um Sondervertragskunden im Sinne der KAV handeln - die jeweils richtige Konzessionsabgabe belastet wurde. Gegenüber dem Netzbetreiber müssen die selbstverbrauchten, selbsterzeugten und weitergeleiteten Strommengen nachgewiesen werden, da ansonsten die jeweils höhere Konzessionsabgabe auf die insgesamt bezogenen Strommengen abzurechnen ist. Ein mangelnder Nachweis für Weiterleitungen auf dem eigenen Betriebsgelände kann in Abhängigkeit des Stromverbrauchs daher zu einem erheblichen Kostenfaktor führen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die verlangten Angaben oft für deutlich zurückliegende Jahre eingefordert werden können.