Rückwirkend zum 1.7.2016 traten Änderungen bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen in Kraft. Dementsprechend kommentiert der Ländererlass diese Neuregelungen, die sich in den §§ 13a bis13c, 28 und 28a ErbStG finden.
Inhaltlich geht der Erlass damit u. a. auf den Ablauf des Verwaltungsvermögenstests im neuen Recht, den Aufbau der Verbundvermögensaufstellung und auf die Verschonungsbedarfsprüfung ein.
Hinweis
Soweit der koordinierte Ländererlass Ausführungen enthält, sind die ErbStR 2011 überholt und für Erwerbe nach dem 30.6.2016 nicht mehr anwendbar. Dies gilt allerdings nicht für Bayern, das den Erlass nicht übernommen hat, weswegen dieser auch als koordinierter und nicht - wie gewöhnlich - als gleichlautender Ländererlass bezeichnet wird. Für alle anderen Bestimmungen des ErbStG, die nicht im koordinierten Ländererlass behandelt werden, und des BewG bleiben die ErbStR 2011 weiterhin in Kraft.