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Steuerberatung

Koordinierter Ländererlass zu Änderungen durch die ErbSt-Reform 2016

Die Fi­nanz­ver­wal­tung gibt mit dem ko­or­di­nier­ten Länder­er­lass vom 22.6.2017 er­ste Hin­weise zur An­wen­dung des neuen Erb­schaft­steu­er­rechts.

Rück­wir­kend zum 1.7.2016 tra­ten Ände­run­gen bei der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen in Kraft. Dem­ent­spre­chend kom­men­tiert der Länder­er­lass diese Neu­re­ge­lun­gen, die sich in den §§ 13a bis13c, 28 und 28a ErbStG fin­den.

In­halt­lich geht der Er­lass da­mit u. a. auf den Ab­lauf des Ver­wal­tungs­vermögens­tests im neuen Recht, den Auf­bau der Ver­bund­vermögens­auf­stel­lung und auf die Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung ein.

Hinweis

So­weit der ko­or­di­nierte Länder­er­lass Ausführun­gen enthält, sind die ErbStR 2011 über­holt und für Er­werbe nach dem 30.6.2016 nicht mehr an­wend­bar. Dies gilt al­ler­dings nicht für Bay­ern, das den Er­lass nicht über­nom­men hat, wes­we­gen die­ser auch als ko­or­di­nier­ter und nicht - wie gewöhn­lich - als gleich­lau­ten­der Länder­er­lass be­zeich­net wird. Für alle an­de­ren Be­stim­mun­gen des ErbStG, die nicht im ko­or­di­nier­ten Länder­er­lass be­han­delt wer­den, und des BewG blei­ben die ErbStR 2011 wei­ter­hin in Kraft.

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