In seiner früheren Rechtsprechung vertrat der BFH die Auffassung, dass Art. 9 Abs. 1 OECD-MA bzw. die entsprechende Regelung des anzuwendenden DBA den Korrekturbereich des § 1 Abs. 1 AStG bei im Konzern begebenen Darlehensforderungen auf Preisberichtigungen und somit insb. auf die Höhe des Darlehenszinses beschränkt (BFH-Urteil vom 24.6.2015, Az. I R 29/14). Diese Rechtsauffassung gab der BFH mit Urteil vom 27.2.2019 (Az. I R 73/16) explizit auf und bejaht eine Einkünftekorrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG bei Verzicht auf die Rückzahlung eines unbesicherten Darlehens. Ebenso hält der BFH nicht mehr daran fest, dass in dem sog. Konzernrückhalt eine fremdübliche Besicherung des Darlehensanspruchs gesehen werden könnte.
In weiteren Urteilen vom 27.2.2019, die nun veröffentlicht wurden, bestätigt der BFH diesen Rechtsprechungswandel. So bejaht er eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG hinsichtlich der Teilwertabschreibung auf ein Darlehen an eine Konzerngesellschaft mit nicht ausreichender Besicherung sowie hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für ein Darlehen einer Konzerngesellschaft (Az. I R 81/17). Ebenso steht laut BFH einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nicht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entgegen, wenn unbesicherte Forderungen aus Lieferungen an eine ausländische Tochtergesellschaft ausgebucht bzw. deren Teilwert berichtigt wird (Az. I R 51/17).