In beiden zu entscheidenden Fällen wurden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen erteilt und der Vorsteuerabzug beim jeweiligen vermeintlichen Leistungsempfänger noch vor Insolvenzeröffnung rückgängig gemacht; Kläger war jeweils der Insolvenzverwalter. Fraglich war, ob der Steuerminderungsanspruch unter der Massesteuernummer oder bereits vor Insolvenzeröffnung zu berücksichtigen ist. Abzustellen ist laut BFH allein auf den Zeitpunkt, in dem die Vorsteuerbeträge zurückgezahlt werden und damit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Nicht entscheidend sei hingegen der Zeitpunkt, zu dem der Rechnungsaussteller den Antrag auf Berichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG gestellt oder die Finanzbehörde ihre Zustimmung erteilt hat (BFH-Beschluss vom 27.07.2021, Az. V R 43/19, MwStR 2022, S. 122).
Erfolgte dies vor Insolvenzeröffnung, unterliegt die Aufrechnung mit offenen Steuerverbindlichkeiten vor Insolvenzeröffnung zudem nicht dem Aufrechnungsverbot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Beschluss vom 26.08.2021, Az. V R 38/20, BFH/NV 2022, S. 146).
Hinweis: Beide Beschlüsse betrafen zwar Klagen von Insolvenzverwaltern, die darin aufgezeigten Grundsätze gelten jedoch auch außerhalb des Insolvenzverfahrens. Insofern kann die Korrektur nach § 14c UStG nicht einfach in laufender Rechnung erfolgen, sondern es ist vielmehr der richtige Korrekturzeitraum zu eruieren. Wird dies versäumt, kann der Steuerminderung die Festsetzungsverjährung entgegenstehen.