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Steuerberatung

Korrektur des unberechtigten Steuerausweises bei Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens

In zwei Be­schlüssen be­schäftigt sich der BFH mit der Frage, wann bei einem un­be­rech­tig­ten Steu­er­aus­weis die Be­rich­ti­gung der Um­satz­steuer möglich ist. Ent­schei­dend ist, wann die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens be­sei­tigt wor­den ist. Dies ist bei vor­he­ri­ger Durchführung des Vor­steu­er­ab­zugs durch den Rech­nungs­empfänger der Fall, wenn die gel­tend ge­machte Vor­steuer zurück­ge­zahlt wor­den ist.

In bei­den zu ent­schei­den­den Fällen wur­den vor Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens Rech­nun­gen über nicht er­brachte Leis­tun­gen er­teilt und der Vor­steu­er­ab­zug beim je­wei­li­gen ver­meint­li­chen Leis­tungs­empfänger noch vor In­sol­ven­zeröff­nung rückgängig ge­macht; Kläger war je­weils der In­sol­venz­ver­wal­ter. Frag­lich war, ob der Steu­er­min­de­rungs­an­spruch un­ter der Mas­se­steu­er­num­mer oder be­reits vor In­sol­ven­zeröff­nung zu berück­sich­ti­gen ist. Ab­zu­stel­len ist laut BFH al­lein auf den Zeit­punkt, in dem die Vor­steu­er­beträge zurück­ge­zahlt wer­den und da­mit die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens be­sei­tigt wurde. Nicht ent­schei­dend sei hin­ge­gen der Zeit­punkt, zu dem der Rech­nungs­aus­stel­ler den An­trag auf Be­rich­ti­gung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ge­stellt oder die Fi­nanz­behörde ihre Zu­stim­mung er­teilt hat (BFH-Be­schluss vom 27.07.2021, Az. V R 43/19, MwStR 2022, S. 122).

Er­folgte dies vor In­sol­ven­zeröff­nung, un­ter­liegt die Auf­rech­nung mit of­fe­nen Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten vor In­sol­ven­zeröff­nung zu­dem nicht dem Auf­rech­nungs­ver­bot nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 AO (BFH-Be­schluss vom 26.08.2021, Az. V R 38/20, BFH/NV 2022, S. 146).

Hin­weis: Beide Be­schlüsse be­tra­fen zwar Kla­gen von In­sol­venz­ver­wal­tern, die darin auf­ge­zeig­ten Grundsätze gel­ten je­doch auch außer­halb des In­sol­venz­ver­fah­rens. In­so­fern kann die Kor­rek­tur nach § 14c UStG nicht ein­fach in lau­fen­der Rech­nung er­fol­gen, son­dern es ist viel­mehr der rich­tige Kor­rek­tur­zeit­raum zu eru­ie­ren. Wird dies versäumt, kann der Steu­er­min­de­rung die Fest­set­zungs­verjährung ent­ge­gen­ste­hen.

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