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Korrektur eines Steuerbescheids bei Abweichung zwischen Steuererklärung und "eDaten"

FG Düsseldorf 11.10.2016, 10 K 1715/16 E

Da der Wort­laut des § 129 S. 1 AO auf "of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind" ab­stellt, kommt es ent­schei­dend auf die Umstände bei der Ent­schei­dungs­fin­dung und dem­zu­folge vor­nehm­lich auf den Ak­ten­in­halt an. Im Hin­blick auf die zu­neh­mend elek­tro­ni­sche Er­fas­sung von Steu­er­erklärun­gen wurde zwecks Fort­bil­dung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2013 Ar­beits­lohn aus zwei Ar­beits­verhält­nis­sen be­zo­gen, den er in sei­ner hand­schrift­lich aus­gefüll­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung in zu­tref­fen­der Höhe er­fasste. Hin­ge­gen berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt nur den Ar­beits­lohn aus einem der bei­den Ar­beits­verhält­nisse. Der wei­tere Ar­beits­lohn, den der Kläger von einem Ar­beit­ge­ber mit Sitz in Nie­der­sach­sen be­zo­gen hatte, fand im Steu­er­be­scheid keine Berück­sich­ti­gung.

Nach Be­stands­kraft änderte das Fi­nanz­amt den Be­scheid und be­rief sich auf eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit. Im Rah­men der Ver­an­la­gung sei nur eine lan­des­weite pro­gramm­ge­steu­erte Su­che nach elek­tro­ni­schen Mit­tei­lun­gen im "eSpei­cher" er­folgt. Den elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Ar­beits­lohn habe der Sach­be­ar­bei­ter per Maus­klick aus den "eDa­ten" über­nom­men. Wei­tere elek­tro­ni­sch über­mit­telte Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen seien nicht vor­han­den ge­we­sen. Erst im Rah­men der Ver­an­la­gung für das Fol­ge­jahr sei eine Su­che im bun­des­wei­ten Spei­cher er­folgt und der Feh­ler fest­ge­stellt wor­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf die zu­neh­mend elek­tro­ni­sche Er­fas­sung von Steu­er­erklärun­gen zwecks Fort­bil­dung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war be­rech­tigt, den Be­scheid zu ändern, denn bei der Nicht­berück­sich­ti­gung der mit­ge­teil­ten Be­steue­rungs­grund­la­gen han­delte es sich um eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO.

Nach § 129 S. 1 AO kann die Fi­nanz­behörde Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler und ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind, je­der­zeit be­rich­ti­gen. "Ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten" sind einem Schreib- oder Re­chen­feh­ler ähn­li­che me­cha­ni­sche Ver­se­hen, die etwa bei Ein­gabe- oder Über­tra­gungs­feh­lern vor­lie­gen. Da der Wort­laut des § 129 S. 1 AO auf "of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind" ab­stellt, kommt es ent­schei­dend auf die Umstände bei der Ent­schei­dungs­fin­dung und dem­zu­folge vor­nehm­lich auf den Ak­ten­in­halt an. Maßge­bend ist des­halb, ob der Feh­ler bei Of­fen­le­gung des ak­ten­kun­di­gen Sach­ver­halts für je­den un­vor­ein­ge­nom­me­nen (ob­jek­ti­ven) Drit­ten klar und deut­lich als of­fen­bare Un­rich­tig­keit er­kenn­bar ist.

In­fol­ge­des­sen war im vor­lie­gen­den Fall für einen verständi­gen Drit­ten bei Ein­sicht­nahme in die vor­lie­gende Ein­kom­men­steu­er­akte ohne Wei­te­res er­sicht­lich, dass u.a. der in dem Steu­er­be­scheid er­fasste Ar­beits­lohn ohne er­kenn­ba­ren Grund von den erklärten An­ga­ben ab­wich. Es er­schien zu­dem aus­ge­schlos­sen, dass der Sach­be­ar­bei­ter recht­li­che Erwägun­gen an­ge­stellt hatte. Ihm war of­fen­sicht­lich gar nicht be­wusst, dass der Kläger Ar­beits­lohn aus zwei Ar­beits­verhält­nis­sen be­zo­gen hatte. Da er mit­hin da­von aus­ge­gan­gen war, sämt­li­che re­le­vante Lohn­da­ten durch den Da­ten­ab­ruf er­fasst zu ha­ben, lag ein bloßer Ein­ga­be­feh­ler vor.

Dass dem Sach­be­ar­bei­ter der Feh­ler bei sorgfälti­ge­rer Be­ar­bei­tung hätte auf­fal­len müssen, führte zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis. Eine Ände­rung we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit hängt nämlich nicht von Ver­schul­dens­fra­gen ab. Dem­ent­spre­chend steht die oberfläch­li­che Be­hand­lung ei­nes Steu­er­falls der Be­rich­ti­gung nicht ent­ge­gen. Letzt­lich muss­ten sich dem Sach­be­ar­bei­ter im vor­lie­gen­den Fall auch keine Zwei­fel aufdrängen, da im Rah­men der Ver­an­la­gung ins­be­son­dere kein ent­spre­chen­der Prüfhin­weis er­teilt wor­den war.

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