Der Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst - in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (Abschn. 182a Abs. 11 der Umsatzsteuer-Richtlinien und Abschn. 13b.1 Abs. 11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) - davon ausgegangen, dass er für die genannten Leistungen aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister auch dann als Steuerschuldner gem. § 13b UStG anzusehen sei, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen habe, weil die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr als 10 % seiner insgesamt erzielten Umsätze ausmachten.
Infolgedessen meldete der Kläger in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre, die gem. § 168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung wirkten, auch die für sein Vermietungsunternehmen bezogenen Leistungen als solche an, für die er die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG schuldete. Außerdem waren den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre jeweils als Anlage zur Anlage V Einzelaufstellungen der Erhaltungsaufwendungen beigefügt, aus denen sich der jeweilige Rechnungsbetrag, der Name des leistenden Handwerkers sowie ggf. die Anwendung des § 13b UStG ergab.
Nach einer Außenprüfung beim Kläger erließ das Finanzamt auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Abhilfebescheide, in denen die vom Kläger gem. § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer weiterhin enthalten war. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Gründe:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Änderung der angefochtenen Bescheide weder § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen.
Zu den vom Finanzamt befürchteten "windfall profits" kann es nicht kommen: Denn besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das Finanzamt ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gem. § 27 Abs. 19 UStG ändern. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.8. 2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Dieser Anspruch ist abtretbar; eine eventuelle Abtretung hat das Finanzamt anzunehmen.
Mit seiner Entscheidung schließt der Senat an seine Entscheidung v. 27.9. 2018 - V R 49/17, BStBl II 2019, 109 an und folgt damit ausdrücklich nicht der von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben v. 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a vertretenen Rechtsauffassung. Der Senat weicht mit dieser zivilrechtlichen Sichtweise auch nicht vom Urteil des V. Senats v. 23.2.2017 - V R 16, 24/16, BStBl II 2017, 760 ab, der einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer aufgrund von § 313 BGB bejaht hat. Der V. Senat hat in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht.
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