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Steuerberatung

Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

FG Münster 14.7.2017, 6 K 2606/15 F

Kos­ten für einen für Notfälle ein­ge­rich­te­ten Be­hand­lungs­raum im pri­va­ten Wohn­haus ei­ner Ärz­tin un­ter­lie­gen dem Ab­zugs­ver­bot für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Au­genärz­tin und be­treibt zu­sam­men mit drei wei­te­ren Ärz­ten eine Ge­mein­schafts­pra­xis in Form ei­ner GbR. Aus die­ser Tätig­keit er­zielt die GbR Einkünfte aus selbstständi­ger Tätig­keit, die der Kläge­rin an­tei­lig zu­ge­rech­net wer­den. Zur Be­hand­lung von Notfällen hatte die Kläge­rin im Kel­ler ih­res pri­va­ten Wohn­hau­ses einen Raum mit Klappliege, Seh­ta­fel, Me­di­zin­schrank, meh­re­ren Stühlen und me­di­zi­ni­schen Hilfs­mit­teln ein­ge­rich­tet. Einen ge­son­der­ten Zu­gang hat die­ser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohn­hau­ses aus er­reich­bar.

Die Kläge­rin machte die Auf­wen­dun­gen für den Be­hand­lungs­raum als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben im Rah­men der Fest­stel­lungs­erklärung für die Jahre 2010 bis 2012 der Ge­mein­schafts­pra­xis gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte diese Auf­wen­dun­gen al­ler­dings nicht an, weil der Raum ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer dar­stelle. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VIII R 11/17 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht den Ab­zug der von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für den streit­re­le­van­ten Not­be­hand­lungs­raum im Wohn­haus der Kläge­rin als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­lehnt.

Gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind Be­triebs­aus­ga­ben ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft die Aus­ga­ben, die durch den Be­trieb die­ser Ge­sell­schaft oder - als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben - durch die Be­tei­li­gung der Ge­sell­schaf­ter an der Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­an­lasst sind. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer den Ge­winn nicht min­dern. Von einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer i.S.d. ge­nann­ten Vor­schrift ist eine Be­triebsstätte i.S.d. § 12 AO und ein "be­triebsstättenähn­li­cher Raum" ab­zu­gren­zen, für die die Ab­zugs­be­schränkun­gen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gel­ten.

Die an­tei­li­gen Auf­wen­dun­gen für den Be­hand­lungs­raum wa­ren hier zwar be­trieb­lich ver­an­lasst. Sie un­ter­la­gen je­doch dem Ab­zugs­ver­bot für häus­li­che Ar­beits­zim­mer, denn eine ärzt­li­che Not­fall­pra­xis, die als be­triebsstättenähn­li­cher Raum ein­ge­ord­net wer­den könnte, gibt es im vor­lie­gen­den Fall nicht. Schließlich verfügen die Räum­lich­kei­ten nicht über einen se­pa­ra­ten Ein­gang. Die Pa­ti­en­ten müssen viel­mehr die pri­va­ten Räum­lich­kei­ten der Kläge­rin durch­que­ren.

Auf das Merk­mal der leich­ten Zugäng­lich­keit konnte hier auch des­halb nicht ver­zich­tet wer­den, weil der Raum nicht wie ein ty­pi­sches Ar­beits­zim­mer büromäßig ein­ge­rich­tet ist. Durch die Ein­bin­dung in die Sphäre der Le­bensführung konnte eine pri­vate Mit­be­nut­zung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Da der Kläge­rin in den Räum­lich­kei­ten der Ge­mein­schafts­pra­xis un­strei­tig Be­hand­lungsräume zur Verfügung stan­den, wa­ren die Auf­wen­dun­gen auch nicht be­grenzt ab­zugsfähig. Al­ler­dings wird die Frage, ob Auf­wen­dun­gen für (aus­schließlich) be­trieb­lich ge­nutzte Räume in pri­va­ten Woh­nun­gen un­be­schränkt ab­zieh­bar sind, in der BFH-Recht­spre­chung in Be­zug auf die Räume nach un­ter­schied­li­chen Maßstäben be­ant­wor­tet. Teil­weise wird eine nach außen er­kenn­bare Wid­mung der Räum­lich­kei­ten für den Pu­bli­kums­ver­kehr bzw. leichte Zugäng­lich­keit ge­for­dert (z.B. Büro ei­nes Ver­si­che­rungs­mak­lers, Not­fall­pra­xis), teil­weise nicht (z.B. Ton­stu­dio, Werk­statt, Wa­ren­la­ger).

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