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Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Pressemitteilung des BFH vom 08. Januar 2014

Der Aus­schluss der Kos­ten ei­ner Erst­aus­bil­dung durch §§ 12 Nr. 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) und 4 Abs. 9 EStG sind nach Auf­fas­sung des BFH ver­fas­sungs­kon­form.

Im Streit­fall ge­gehrte der Kläger den Ab­zug von Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit sei­nem Ju­ra­stu­dium als vor­weg­ge­nom­mene Be­triebs­aus­ga­ben. Die­sem An­lie­gen er­teilte der BFH eine Ab­sage.

Zum Text der Pres­se­mit­tei­lung mit Link zum Ur­teil geht es hier.

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