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Kosten eines Zivilverfahrens als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf 23.9.2013, 7 K 1549/13 E

Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses können nach der geänder­ten höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig ent­ste­hen. Für die Frage der Zwangsläufig­keit von Pro­zess­kos­ten ist nicht auf die Un­aus­weich­lich­keit des dem strit­ti­gen Zah­lungs­an­spruch zu­grunde lie­gen­den Er­eig­nis­ses ab­zu­stel­len; viel­mehr liegt die Un­aus­weich­lich­keit be­reits darin, dass der Steu­er­pflich­tige, um sein Recht durch­zu­set­zen, den Rechts­weg be­schrei­ten muss.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft ein­mal mehr die Frage des Ab­zugs von Ver­fah­rens­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung. Die vor­lie­gend im Jahr 2011 - und da­mit vor Einführung der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung zum 1.1.2013 - an­ge­fal­le­nen Ge­richts­kos­ten, Rechts­an­walts­kos­ten und Sach­verständi­gen­kos­ten stan­den im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Schmer­zens­geld­klage des Klägers und sei­ner Kin­der we­gen ärzt­li­cher Be­hand­lungs­feh­ler, die zum Ver­ster­ben der Ehe­frau des Klägers geführt ha­ben sol­len.

In dem noch nicht ab­ge­schlos­se­nen Ver­fah­ren hatte das LG ein Gut­ach­ten so­wie ein Ergänzungs­gut­ach­ten ein­ge­holt. Das be­klagte Fi­nanz­amt ver­wei­gerte mit Blick auf den Nicht­an­wen­dungs­er­lass, mit dem sich die Fi­nanz­ver­wal­tung ge­gen die geänderte Recht­spre­chung des BFH zum Ab­zug von Zi­vil­pro­zess­kos­ten ge­stellt hatte, den Ab­zug der Kos­ten.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ist im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Ver­aus­ga­bung steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses können nach der geänder­ten höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung (Ur­teil des BFH vom 12.5.2011, VI R 42/10) - un­abhängig vom Ge­gen­stand des Pro­zes­ses - aus recht­li­chen Gründen zwangsläufig ent­ste­hen. Für die Frage der Zwangsläufig­keit von Pro­zess­kos­ten ist nicht auf die Un­aus­weich­lich­keit des dem strit­ti­gen Zah­lungs­an­spruch zu­grunde lie­gen­den Er­eig­nis­ses ab­zu­stel­len. Viel­mehr liegt für den Steu­er­pflich­ti­gen die Un­aus­weich­lich­keit be­reits darin, dass er, um sein Recht durch­zu­set­zen, den Rechts­weg be­schrei­ten muss. Vor­aus­set­zung für den Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ist je­doch, dass sich der Steu­er­pflich­tige nicht mut­wil­lig oder leicht­fer­tig auf den Pro­zess ein­ge­las­sen hat.

Vor­lie­gend er­scheint die Rechts­ver­fol­gung je­doch we­der mut­wil­lig noch als von vorn­her­ein aus­sichts­los. Im Hin­blick auf die er­folgte Be­weis­er­he­bung durch das LG ist der Er­folg der Klage min­des­tens ebenso wahr­schein­lich wie der Miss­er­folg. Die außer­gewöhn­li­che Be­las­tung ist da­mit im Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Ver­aus­ga­bung steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Er­stat­tun­gen, die dem Kläger in späte­ren Ver­an­la­gungs­zeiträumen mögli­cher­weise zu­fließen, führen dann als sog. rück­wir­kende Er­eig­nisse zu ei­ner Ände­rung des Steu­er­be­scheids.

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