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Kosten für Abschiedsfeier sind steuerlich abzugsfähig

FG Münster 29.5.2015, 4 K 3236/12 E

Auf­wen­dun­gen für eine Ab­schieds­feier, die ein Ar­beit­neh­mer anläss­lich ei­nes Ar­beit­ge­ber­wech­sels ver­an­stal­tet, sind als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich ab­zugsfähig. Selbst die Wahl ei­ner Räum­lich­keit außer­halb des Be­triebs­geländes steht ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung nicht zwin­gend ent­ge­gen; so kann so­gar eine Pri­vaträum­lich­keit des be­wir­ten­den Ar­beit­neh­mers hierfür un­schädlich sein.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Di­plom-In­ge­nieur und war meh­rere Jahre als lei­ten­der An­ge­stell­ter in einem Un­ter­neh­men tätig. Im Streit­jahr 2010 wech­selte er an eine Fach­hoch­schule und nahm dort eine Lehrtätig­keit auf. Anläss­lich sei­nes Ar­beits­platz­wech­sels lud der Kläger Kol­le­gen, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Ver­bands- und Behörden­ver­tre­ter so­wie Ex­per­ten aus Wis­sen­schaft und For­schung zu einem Abend­es­sen in ein Ho­tel­re­stau­rant ein.

Die Ein­la­dun­gen stimmte der Kläger mit sei­nem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber ab. Die An­mel­dung für die Feier er­folgte über das bis­he­rige Se­kre­ta­riat des Klägers. Das Ho­tel­re­stau­rant stellte für die Aus­rich­tung der Ab­schieds­feier, an der ca. 100 Per­so­nen teil­nah­men, rund 5.000 € in Rech­nung, die der Kläger in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit gel­tend machte. Das Fi­nanz­amt lehnte die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung je­doch mit der Begründung ab, dass es sich um eine pri­vate Feier ge­han­delt habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist in vol­lem Um­fang zu­zu­las­sen.

Die Auf­wen­dun­gen für die Ab­schieds­feier wa­ren durch die be­ruf­li­che Tätig­keit des Klägers ver­an­lasst. Der An­lass der Feier, der Ar­beit­ge­ber­wech­sel des Klägers, ist rein be­ruf­li­cher Na­tur ge­we­sen. Sämt­li­che Gäste des Klägers stamm­ten nämlich aus sei­nem be­ruf­li­chen Um­feld. Pri­vate Freunde oder An­gehörige hatte der Kläger nicht ein­ge­la­den. Die ganz über­wie­gende Zahl der Gäste war auch ohne Ehe- bzw. Le­bens­part­ner ein­ge­la­den wor­den.

Außer­dem hatte der Kläger sei­nen bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber in die Or­ga­ni­sa­tion der Feier ein­ge­bun­den, in­dem er die Gäste­liste mit die­sem ab­ge­stimmt und sein bis­he­ri­ges Se­kre­ta­riat ihn bei der Or­ga­ni­sa­tion der An­mel­dun­gen un­terstützt hatte. Der Um­stand, dass die Feier abends statt­ge­fun­den hatte, stand in­so­fern ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung nicht ent­ge­gen. Auch die Höhe der Kos­ten von rund 50 € pro Per­son wa­ren un­ter Berück­sich­ti­gung des Ver­diens­tes und der be­ruf­li­chen Stel­lung des Klägers nicht so hoch, als dass dar­aus eine pri­vate Ver­an­las­sung ab­ge­lei­tet wer­den konnte.

Letzt­lich war auch der Ort der Ver­an­stal­tung kein taug­li­ches In­diz für eine Ab­gren­zung zwi­schen pri­va­ter und be­ruf­li­cher Ver­an­las­sung. Denn die Wahl ei­ner Räum­lich­keit außer­halb des Be­triebs­geländes steht ei­ner be­ruf­li­chen Ver­an­las­sung nicht zwin­gend ent­ge­gen. So kann so­gar eine Pri­vaträum­lich­keit des be­wir­ten­den Ar­beit­neh­mers hierfür un­schädlich sein.

Link­hin­weis:

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