Der Sachverhalt:
Die Kläger sind verheiratet, beide berufstätig und haben zwei Kinder. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 hatte sie einen Verlust i.H.v. rund 1.795 € und machte u.a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i.H.v. 1.700 € als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprachen 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm).
Die Gründe:
Zu Recht hat das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verweigert.
Nach BFH-Rechtsprechung ist zwar nicht die "Erforderlichkeit" zu prüfen, dafür aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten findet nicht statt. Das Gericht hat aber in vorliegenden Fall nach Würdigung aller Umstände (u.a. den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden war.
Der Anteil der Privatnutzung ist zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolgt aber - wie hier - eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.
Hintergrund:
Mit dem JStG 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt. Der BFH war - bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) - der Auffassung, dass aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht nur ein Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen, sondern auch ein Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt (d.h. beruflich und privat) veranlasste Aufwendungen folge. Daran hielt er allerdings nicht fest und ließ in dem o.g. Beschluss erstmals die Aufteilung und Abzugsfähigkeit der Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu.
Mit (weiterem) Beschluss vom 27.7.2015 (Az.: GrS 1/14) stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht komme, weil schon der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung könne toleriert werden.
Entscheidung des BFH lässt allerdings offen, wo die Grenze zwischen einer nur "unwesentlichen" bzw. "untergeordneten" und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das FG Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem Urteil vom 25.1.2018 (Az.: 6 K 2234/17) die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.