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Steuerberatung

Kosten für Arbeitszimmer bei geringfügiger beruflicher Nutzung

FG Rheinland-Pfalz 25.1.2018, 6 K 2234/17

Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer sind nicht bei den ge­werb­li­chen Einkünf­ten aus dem Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­taik-An­lage ab­zugsfähig, wenn eine ge­ringfügige be­trieb­li­che und ver­ein­zelt pri­vate Nut­zung des Ar­beits­zim­mers vor­liegt. Es gibt nur eine am Um­fang der be­trieb­li­chen Nut­zung ori­en­tierte We­sent­lich­keits­grenze.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet, beide be­rufstätig und ha­ben zwei Kin­der. Die Kläge­rin er­zielt außer­dem ge­werb­li­che Einkünfte aus dem Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage. Für das Streit­jahr 2010 hatte sie einen Ver­lust i.H.v. rund 1.795 € und machte u.a. Auf­wen­dun­gen für ein Ar­beits­zim­mer i.H.v. 1.700 € als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend. Die Auf­wen­dun­gen für das Ar­beits­zim­mer ent­spra­chen 8,1% der Ge­samt­kos­ten für das Wohn­haus der Kläger und da­mit dem Flächen­an­teil des Ar­beits­zim­mers (11,93 qm) an der Ge­samt­wohnfläche (149,03 qm).

Das be­klagte Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen nicht an, weil für das Be­trei­ben der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage kein Ar­beits­zim­mer er­for­der­lich sei. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Frist für die beim BFH ein­zu­le­gende Be­schwerde ge­gen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­sion en­det am 6.3.2018.

Die Gründe:
Zu Recht hat das Fi­nanz­amt den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ver­wei­gert.

Nach BFH-Recht­spre­chung ist zwar nicht die "Er­for­der­lich­keit" zu prüfen, dafür aber der Um­fang der Pri­vat­nut­zung ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers. Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­de­nen Raum, der so­wohl zur Er­zie­lung von Einkünf­ten als auch - in mehr als nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang - zu pri­va­ten Zwecken ge­nutzt wird, sind ins­ge­samt nicht ab­zieh­bar. Eine Auf­tei­lung der Kos­ten fin­det nicht statt. Das Ge­richt hat aber in vor­lie­gen­den Fall nach Würdi­gung al­ler Umstände (u.a. den Fest­stel­lun­gen des Er­mitt­lungs­be­am­ten) die Über­zeu­gung ge­won­nen, dass das Ar­beits­zim­mer al­len­falls we­nige Stun­den pro Jahr für be­trieb­li­che Zwecke und im Übri­gen ent­we­der pri­vat oder gar nicht ge­nutzt wor­den war.

Der An­teil der Pri­vat­nut­zung ist zwar nicht zwei­fels­frei fest­stell­bar. Er­folgt aber - wie hier - eine nur ge­ringfügige be­trieb­li­che Nut­zung, ist der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug schon dann zu ver­sa­gen, wenn der Raum auch nur ver­ein­zelt pri­vat ge­nutzt wird.

Hin­ter­grund:
Mit dem JStG 2010 wurde der Be­triebs­aus­ga­ben- und Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer neu ge­re­gelt (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach die­ser (auch heute noch ak­tu­el­len) Ge­set­zes­fas­sung kann ein Steu­er­pflich­ti­ger Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG nicht, wenn für die be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht. In die­sem Fall ist die Höhe der ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auf 1.250 € be­grenzt; al­ler­dings gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG die Be­schränkung der Höhe nach nicht, wenn das Ar­beits­zim­mer den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­det.

Wie sich eine pri­vate Mit­nut­zung des häus­li­chen Ar­beits­zim­mers aus­wirkt, ist auch in der Neu­fas­sung nicht ge­re­gelt. Der BFH war - bis zur grund­le­gen­den Ände­rung sei­ner Recht­spre­chung mit Be­schluss des Großen Se­nats vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) - der Auf­fas­sung, dass aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht nur ein Ab­zugs­ver­bot für pri­vat ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen, son­dern auch ein Ab­zugs- und Auf­tei­lungs­ver­bot für ge­mischt (d.h. be­ruf­lich und pri­vat) ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen folge. Daran hielt er al­ler­dings nicht fest und ließ in dem o.g. Be­schluss erst­mals die Auf­tei­lung und Ab­zugsfähig­keit der Kos­ten nach Maßgabe der be­ruf­lich und pri­vat ver­an­lass­ten Zeit­an­teile zu.

Mit (wei­te­rem) Be­schluss vom 27.7.2015 (Az.: GrS 1/14) stellte er al­ler­dings klar, dass eine sol­che Auf­tei­lung bei einem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer nicht in Be­tracht komme, weil schon der Be­griff "häus­li­ches Ar­beits­zim­mer" vor­aus­setze, dass der je­wei­lige Raum aus­schließlich oder na­hezu aus­schließlich für be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt werde. Nur eine un­we­sent­li­che bzw. un­ter­ge­ord­nete pri­vate (Mit-)Nut­zung könne to­le­riert wer­den.

Ent­schei­dung des BFH lässt al­ler­dings of­fen, wo die Grenze zwi­schen ei­ner nur "un­we­sent­li­chen" bzw. "un­ter­ge­ord­ne­ten" und ei­ner er­heb­li­chen pri­va­ten (Mit-)Nut­zung lie­gen soll. Das FG Rhein­land-Pfalz ver­tritt dazu in sei­nem Ur­teil vom 25.1.2018 (Az.: 6 K 2234/17) die Auf­fas­sung, dass es keine all­ge­meingültige, son­dern eine am Um­fang der be­trieb­li­chen/be­ruf­li­chen Nut­zung ori­en­tierte We­sent­lich­keits­grenze gebe. Bei ei­ner nur ge­ringfügi­gen be­trieb­li­chen Nut­zung sei dem­ent­spre­chend schon eine ver­ein­zelte Pri­vat­nut­zung schädlich.

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