Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1998 als Augenärztin (Oberärztin) an einer ehemals städtischen Klinik in B tätig, spätestens seit 2000 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Ebenfalls seit 1998 bewohnte die Klägerin eine 2 1/2-Zimmer-Wohnung, 65 qm, zur Miete, zuletzt für mtl. warm 760 €. 2010 brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Daraufhin ging sie in Elternzeit bis März 2013. Nach der Geburt zog sie zu ihrem Lebensgefährten E, der in F arbeitete und wohnte, kündigte die B-Wohnung jedoch nicht. Ende 2010 ging sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten nach G, wo dieser eine Stelle gefunden hatte. An der dortigen Augenklinik nahm sie eine Teilzeitstelle als Augenärztin in dem während der Elternzeit möglichen Umfang an und beendete ihre Habilitation.
Inzwischen taten sich für die Klägerin jedoch andere berufliche Möglichkeiten auf, so dass der ursprüngliche Plan, die Arbeit in B wieder aufzunehmen, von ihr aufgegeben wurde. Im März 2012 schloss sie mit einer Klinik in I einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitstelle als Wissenschaftliche Mitarbeiterin ab 1.4.2012. Am 22.4.2012 kündigte sie ihre B-Wohnung. Im Dezember 2012 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis in Bzum Ablauf der Elternzeit am 21.3.2013. Im Laufe des Jahres 2013 verlegte sie mit ihrem Lebensgefährten die gemeinsame Familienwohnung nach Iso dass jetzt dieser seine berufliche Zweitwohnung in G hat. In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort B i.H.v. rd. 5.600 € geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, da sich sowohl der Lebensmittelpunkt als auch die Arbeitsstätte der Klägerin in G befanden.
Das FG gab der hiergegen gerichtetem Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung in B sind zwar keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG), da die Klägerin in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt geführt, sich kaum darin aufgehalten hat. Sie sind jedoch als Werbungskosten anderer Art (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) abziehbar.
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass das Vorhalten der Wohnung in B ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig und untergeordnet waren. Bei dieser Überzeugungsbildung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Denn es sind vielfach denkbare private Gründe in Betracht zu ziehen. So könnte sich die Klägerin die Wohnung etwa auch vorgehalten haben, um ggf. einen Rückzugsort zur Verfügung zu haben, oder weil sie gerne die Wochenenden dort verbringen mochte. Eine rein berufliche Veranlassung für das Vorhalten einer Wohnung darf daher nicht leichtfertig angenommen werden.
Entscheidend war hier zum einen der Umstand, dass die Klägerin in B nicht lediglich eine vage Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis hatte. Vielmehr lag ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis vor, lediglich unterbrochen durch Mutterschutzzeit und Elternzeit. Die Klägerin hätte daher, hätte sie nicht noch etwas Besseres gefunden, ohne weiteres nach Ende der Elternzeit in B wieder arbeiten können. Ab dann hätte auch gar kein Zweifel bestanden, dass mit der Familienwohnung in G eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort B vorgelegen hätte (Wegverlegungsfall).
Hier hat die Klägerin die Wohnung in B rd. dreieinhalb Wochen gekündigt, nachdem sie den Arbeitsvertrag in I unterzeichnet hatte. Außerdem hat die Klägerin die Wohnung anlässlich der Kündigung ihrer Vermieterin zur kurzfristigen Rückgabe angeboten. Der kausale Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Absicht, wieder in B zu arbeiten, und der Beendigung des Vorhaltens der B-Wohnung, wird durch diesen engen zeitlichen Zusammenhang besonders deutlich. Zum anderen war besonders bedeutsam, dass die Kündigung der (vorgehaltenen) B-Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des I-Arbeitsverhältnisses und damit der beruflichen Umorientierung der Klägerin erfolgt ist.
Für Werbungskosten gibt es keine abschließende Kategorisierung (§ 9 Abs. 1 S. 3 EStG). Auch wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, können daher Werbungkosten gegeben sein, denn darunter fallen rechtlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Daher fallen Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung einer Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer (praktisch kaum bewohnten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort, unter den Werbungskostenbegriff, wenn, wie hier, die Erwerbssphäre bei wertender Betrachtung das auslösende Moment ist. Es handelt sich um Kosten der eigenen Kategorie "Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen".
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