Der Sachverhalt:
Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin nahm eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten "ruhig gestellt" und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 EStG zu niedrig zugrunde gelegt und die zumutbare Belastung unrichtig berechnet. Das steht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin fest.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Tatsächliche Gründe der Zwangsläufigkeit sind zu bejahen, wenn die geltend gemachten Aufwendungen unmittelbar durch ein unausweichliches Ereignis wie Katastrophen, Krankheit sowie andere Gesundheits- und Lebensbedrohungen oder unzumutbare Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgelöst wurden
Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst sind der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie war aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt und wurde in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt. Es bestand auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe. Die Klägerin war gezwungen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt hat, waren die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen.
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