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Steuerberatung

Kosten von privatem Sicherheitsdienstes als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster 11.12.2017, 13 K 1045/15

Die Kos­ten für die Be­auf­tra­gung ei­nes pri­va­ten Si­cher­heits­diens­tes können zu außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen führen. Das gilt je­den­falls dann, wenn die Auf­wen­dun­gen not­wen­dig und an­ge­mes­sen sind, um eine Ge­fahr für Leib und Le­ben ab­zu­weh­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die zwi­schen­zeit­lich ver­stor­bene Kläge­rin nahm eine er­wach­sene und sich als Ärz­tin aus­ge­bende Frau im Wege der Ad­op­tion als Kind an, er­teilte ihr Ge­ne­ral- und Vor­sor­ge­voll­macht und setzte sie als Er­bin ein. Die Kläge­rin wurde von ih­rer Ad­op­tiv­toch­ter mit Me­di­ka­men­ten "ru­hig ge­stellt" und in einen körper­li­chen Dämmer­zu­stand ver­setzt, der nur dann durch wei­tere Me­di­ka­mente un­ter­bro­chen wurde, wenn die Kläge­rin wich­tige Ter­mine wie No­tar­ter­mine, u.a. für die Er­bein­set­zung der Ad­op­tiv­toch­ter, wahr­neh­men mus­ste.

Nach­dem sie sich hatte be­freien können, wi­der­rief die Kläge­rin die Voll­mach­ten und die Er­bein­set­zung und zog in eine Se­nio­ren­re­si­denz, in der sie sich 24 Stun­den am Tag durch einen pri­va­ten Si­cher­heits­dienst be­wa­chen ließ, weil ihre Ad­op­tiv­toch­ter und von die­ser be­auf­tragte Per­so­nen mehr­fach ver­sucht hat­ten, die Kläge­rin dort auf­zu­su­chen. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung der hierfür ent­stan­de­nen Kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen gem. § 33 EStG zu nied­rig zu­grunde ge­legt und die zu­mut­bare Be­las­tung un­rich­tig be­rech­net. Das steht nach ei­ner um­fang­rei­chen Be­weis­auf­nahme durch Zeu­gen­ver­neh­mun­gen zur Be­dro­hungs­lage der Kläge­rin fest.

Er­wach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands, so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf An­trag die Ein­kom­men­steuer da­durch ermäßigt, dass der Teil der Auf­wen­dun­gen, der die dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­mut­bare Be­las­tung über­steigt, vom Ge­samt­be­trag der Einkünfte ab­ge­zo­gen wird. Zwangsläufig er­wach­sen dem Steu­er­pflich­ti­gen Auf­wen­dun­gen dann, wenn er sich ih­nen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann und so­weit die Auf­wen­dun­gen den Umständen nach not­wen­dig sind und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­stei­gen.

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehr­auf­wen­dun­gen für den exis­tenz­not­wen­di­gen Grund­be­darf zu berück­sich­ti­gen, die sich we­gen ih­rer Außer­gewöhn­lich­keit ei­ner pau­scha­len Er­fas­sung in all­ge­mei­nen Frei­beträgen ent­zie­hen. Tatsäch­li­che Gründe der Zwangsläufig­keit sind zu be­ja­hen, wenn die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen un­mit­tel­bar durch ein un­aus­weich­li­ches Er­eig­nis wie Ka­ta­stro­phen, Krank­heit so­wie an­dere Ge­sund­heits- und Le­bens­be­dro­hun­gen oder un­zu­mut­bare Be­schränkun­gen der persönli­chen Frei­heit aus­gelöst wur­den

Die Auf­wen­dun­gen für den pri­va­ten Si­cher­heits­dienst sind der Kläge­rin aus tatsäch­li­chen Gründen zwangsläufig er­wach­sen. Sie war auf­grund der Be­hand­lung durch ihre Ad­op­tiv­toch­ter ei­ner schwe­ren ge­sund­heit­li­chen Be­dro­hung aus­ge­setzt und wurde in ih­rer persönli­chen Frei­heit un­zu­mut­bar ein­ge­schränkt. Es be­stand auch die Ge­fahr ei­ner Entführung und da­mit ei­ner Wie­der­ho­lung der körper­li­chen Überg­riffe. Die Kläge­rin war ge­zwun­gen, sich vor wei­te­ren mögli­chen An­grif­fen ge­gen Leib und Le­ben zu schützen. Da es sich bei der Se­nio­ren­re­si­denz nicht um eine ge­schlos­sene An­lage ge­han­delt hat, wa­ren die Auf­wen­dun­gen für den Si­cher­heits­dienst auch den Umständen nach not­wen­dig und an­ge­mes­sen.

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