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Steuerberatung

Kostenentscheidung bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG

BFH 16.5.2018, II R 16/13

Der Kläger, des­sen Re­vi­sion zurück­ge­wie­sen wird, hat die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens auch zu tra­gen, wenn der an­ge­foch­tene Ver­wal­tungs­akt auf Vor­schrif­ten be­ruht, die zwar ver­fas­sungs­wid­rig sind, de­ren An­wen­dung im Streit­fall aber auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den An­ord­nung des BVerfG zulässig ist.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­warb im Jahr 2008 ein Teil­ei­gen­tum in einem im ehe­ma­li­gen West­teil von Ber­lin ge­le­ge­nen Mehr­fa­mi­li­en­haus, das im Jahr 1983 in Teil- und Woh­nungs­ei­gen­tum auf­ge­teilt wor­den war. Das Fi­nanz­amt rech­nete ihm das Ob­jekt zum 1.1.2009 zu und wies dar­auf hin, dass der Ein­heits­wert wie bis­her 21.576 EUR (42.200 DM) be­trage. Die­sen Ein­heits­wert hatte das Fi­nanz­amt gem. § 122 Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 8 BewG i.d.F. des Art. 14 Nr. 10 Buchst. c und Nr. 11 Buchst. b des Miss­brauchs­bekämp­fungs- und Steu­er­be­rei­ni­gungs­ge­set­zes vom 21.12.1993 im Jahr 1994 auf den 1.1.1994 fest­ge­stellt. Zur Be­rech­nung des Grundstücks­werts hatte das Fi­nanz­amt in die­sem Be­scheid auf den Ein­heits­wert­be­scheid auf den 1.1.1984 vom 24.9.1984 ver­wie­sen, in dem es für das neu ge­bil­dete Teil­ei­gen­tum eine Nach­fest­stel­lung durch­geführt hatte. Es war da­bei von ei­ner Jah­res­roh­miete von 6.218 DM und einem Ver­vielfälti­ger von 6,8 aus­ge­gan­gen.

Das Fi­nanz­amt lehnte den auf Neu­fest­stel­lung des Ein­heits­werts zum 1.1.2009 ge­rich­te­ten An­trag des Klägers durch Be­scheid vom 25.3.2009 ab. Das FG wies die Klage ab. Mit der Re­vi­sion ver­folgte der Kläger sein Be­geh­ren zunächst wei­ter.

Auf den Vor­la­ge­be­schluss des BFH vom 22.10.2014 (II R 16/13) ent­schied das BVerfG mit Ur­teil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14)u.a., dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 S. 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 des Ge­set­zes zur Ände­rung des Be­wer­tungs­ge­set­zes i.d.F. des Art. 2 des Ge­set­zes vom 22.7.1970, so­weit sie be­baute Grundstücke außer­halb des Be­reichs der Land- und Forst­wirt­schaft und außer­halb des in Art. 3 des Ei­ni­gungs­ver­trags ge­nann­ten Ge­biets be­tref­fen, je­den­falls seit dem 1.1.2002 un­ver­ein­bar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind. Der Ge­setz­ge­ber ist nach dem Ur­teil ver­pflich­tet, eine Neu­re­ge­lung spätes­tens bis zum 31.12.2019 zu tref­fen. Bis zu die­sem Zeit­punkt dürfen die als un­ver­ein­bar mit Art. 3 Abs. 1 GG fest­ge­stell­ten Re­geln über die Ein­heits­be­wer­tung wei­ter an­ge­wandt wer­den. Nach Verkündung ei­ner Neu­re­ge­lung dürfen die be­an­stan­de­ten Re­ge­lun­gen für wei­tere fünf Jahre ab der Verkündung, längs­tens aber bis zum 31.12.2024 an­ge­wandt wer­den.

Der Kläger ist nun­mehr der An­sicht, der Ein­heits­wert müsse im Wege der griff­wei­sen Schätzung auf 10.000 € her­ab­ge­setzt wer­den. Die Re­vi­sion hatte dar­auf­hin vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:

Die im Streit­fall an­wend­ba­ren Vor­schrif­ten über die Ein­heits­be­wer­tung wa­ren zwar ent­ge­gen der An­sicht des FG im Fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2009 nicht mehr ver­fas­sungs­gemäß. Sie dürfen aber nach dem vor­ge­nann­ten BVerfG-Ur­teil auf die­sen Zeit­punkt an­ge­wandt wer­den.

Der Kläger ist gem. § 182 Abs. 2 S. 1 AO als Rechts­nach­fol­ger an den vom Fi­nanz­amt durch Be­scheid von Mai 1994 auf den 1.1.1994 fest­ge­stell­ten Ein­heits­wert ge­bun­den. Den Fest­stel­lun­gen des FG lässt sich nicht ent­neh­men, dass im Fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2009 die Vor­aus­set­zun­gen für eine Wert­fort­schrei­bung nach un­ten gem. § 22 Abs. 1 oder 3 BewG erfüllt wa­ren. Der Kläger hat die Fest­stel­lun­gen nicht mit ei­ner Ver­fah­rensrüge gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO an­ge­grif­fen. Eine bloße griff­weise Schätzung ist nicht möglich.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Da­nach fal­len die Kos­ten ei­nes ohne Er­folg ein­ge­leg­ten Rechts­mit­tels dem­je­ni­gen zur Last, der das Rechts­mit­tel ein­ge­legt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streit­fall das BVerfG die dem an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt zu­grunde lie­gen­den Vor­schrif­ten zwar rück­wir­kend für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt, aber zu­gleich de­ren wei­tere An­wen­dung bis zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt zu­ge­las­sen hat und der Ver­wal­tungs­akt des­halb nicht auf­zu­he­ben oder zu ändern ist.

Für die vom Kläger be­gehrte An­ord­nung, dass dem Fi­nanz­amt die ihm für das Ver­fah­ren vor dem BVerfG ent­stan­de­nen Aus­la­gen auf­er­legt wer­den, gibt es im vor­lie­gen­den Re­vi­si­ons­ver­fah­ren keine Grund­lage. Die volle oder teil­weise Er­stat­tung der Aus­la­gen im Ver­fah­ren vor dem BVerfG kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur von die­sem Ge­richt und da­mit nicht vom BFH im Rah­men des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens an­ge­ord­net wer­den. § 34a Abs. 3 BVerfGG be­nennt als an­ord­nungs­be­fug­tes Ge­richt aus­schließlich das BVerfG.

Link­hin­weis:

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