Der Sachverhalt:
Das Finanzamt lehnte den auf Neufeststellung des Einheitswerts zum 1.1.2009 gerichteten Antrag des Klägers durch Bescheid vom 25.3.2009 ab. Das FG wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren zunächst weiter.
Auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22.10.2014 (II R 16/13) entschied das BVerfG mit Urteil vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14)u.a., dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 S. 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.1970, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1.1.2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sind. Der Gesetzgeber ist nach dem Urteil verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, der Einheitswert müsse im Wege der griffweisen Schätzung auf 10.000 € herabgesetzt werden. Die Revision hatte daraufhin vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die im Streitfall anwendbaren Vorschriften über die Einheitsbewertung waren zwar entgegen der Ansicht des FG im Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr verfassungsgemäß. Sie dürfen aber nach dem vorgenannten BVerfG-Urteil auf diesen Zeitpunkt angewandt werden.
Der Kläger ist gem. § 182 Abs. 2 S. 1 AO als Rechtsnachfolger an den vom Finanzamt durch Bescheid von Mai 1994 auf den 1.1.1994 festgestellten Einheitswert gebunden. Den Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, dass im Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach unten gem. § 22 Abs. 1 oder 3 BewG erfüllt waren. Der Kläger hat die Feststellungen nicht mit einer Verfahrensrüge gem. § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO angegriffen. Eine bloße griffweise Schätzung ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall das BVerfG die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Vorschriften zwar rückwirkend für verfassungswidrig erklärt, aber zugleich deren weitere Anwendung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen hat und der Verwaltungsakt deshalb nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
Für die vom Kläger begehrte Anordnung, dass dem Finanzamt die ihm für das Verfahren vor dem BVerfG entstandenen Auslagen auferlegt werden, gibt es im vorliegenden Revisionsverfahren keine Grundlage. Die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen im Verfahren vor dem BVerfG kann nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur von diesem Gericht und damit nicht vom BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens angeordnet werden. § 34a Abs. 3 BVerfGG benennt als anordnungsbefugtes Gericht ausschließlich das BVerfG.
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