Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die kostenlose Verpflegung von Busfahrern durch den Kläger.
Im Laufe einer Betriebsprüfung im Unternehmen des Klägers kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die - ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 7 EStG aufgezeichneten - Aufwendungen i.H.v. rd. 16.000 € als Bewirtungskosten i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und deshalb um 20 %, d.h. um rd. 3.200 €, zu kürzen seien. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs wurde vom Finanzamt u.a. in dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003 von September 2014 berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das beklagte Finanzamt hat die Aufwendungen für die kostenlose Bewirtung der Busfahrer durch den Kläger zu Recht nur gekürzt als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Aufwendungen sind zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben, sie stellen jedoch Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dar und fallen nicht unter die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG.
Bei den Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer durch den Kläger handelt es sich um Betriebsausgaben, da sie entsprechend § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb des Klägers veranlasst sind. Durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Raststätten des Klägers und nicht seiner Konkurrenz anzusteuern, damit die Businsassen dort die Leistungen des Klägers entgeltlich in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres jedoch nur beschränkt abziehbar. Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern, soweit sie 80 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Vorliegend wurden den Busfahrern Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr überlassen. Dies ist auch unentgeltlich erfolgt, denn die bewirteten Busfahrer haben kein besonderes Entgelt für die Verpflegung geleistet. Auch wenn der Kläger die Busfahrer mit der kostenlosen Bewirtung dafür belohnt hat, dass diese ihre Busse mit potenziellen Kunden in seinen Raststätten "abgeladen" haben, kann umgekehrt diese "Leistung" der Busfahrer nicht als (synallagmatische) Gegenleistung oder Entgelt für die Verpflegung angesehen werden. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, da jedenfalls keine Verpflichtung der Busfahrer bestand, die Raststätten des Klägers anzusteuern.
Die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG kommt nicht zum Tragen. Nach dieser findet die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Der Kläger ist mit dem Betrieb seiner Raststätten im gastronomischen Bereich tätig. Die Bewirtung von Personen ist deshalb regelmäßig Gegenstand seiner mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung. Zwar ist die Verpflegung der Busfahrer im Zusammenhang mit der Bewirtung von zahlenden Gästen erfolgt, nämlich den abgeladenen Businsassen. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.
Abzustellen ist auf die "konkrete Bewirtung", im Streitfall die des jeweiligen Busfahrers, der - wie bereits oben ausgeführt - mangels Leistung eines Entgelts gerade kein zahlender Gast des Klägers war. Mit der einschränkenden Auslegung des Begriffs "Bewirtung" (durch den X. Senat des BGH) und der Rückausnahme des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG (durch den I. Senat) soll lediglich ausgeschlossen werden, dass bei einem normalen Restaurantbesuch eines zahlenden Gastes die Einzel- und Gemeinkosten des Betreibers (z.B. für den Einkauf der Speisen und die Herstellung des Gerichts) nicht nur beschränkt abziehbar sind. Gleiches gilt wenn die Bewirtung, z.B. im Rahmen einer entgeltlichen Tagung, Schulung oder eines Fluges (Neben-)Leistung der Gesamtleistung ist. Diese Konstellationen liegen im Streitfall nicht vor.
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